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Äußerungen in einer privaten WhatsApp-Gruppe - ein Kündigungsgrund?

KNPP Rechts- und Patentanwälte

11. Oktober 2023

Vor kurzem entschied das Bundesarbeitsgericht, dass eine Kündigung wegen beleidigenden oder rassistischen Äußerungen in einer privaten WhatsApp-Gruppe möglich ist (Urt. v. 24.08.2023, Az. 2 AZR 17/23).

 

Im streitgegenständlichen Fall waren 7 miteinander befreundete, teils verwandte, Arbeitskollegen in einer WhatsApp-Gruppe. Einer dieser Arbeitnehmer wurde außerordentlich fristlos gekündigt, nachdem er sich in der WhatsApp-Gruppe immer wieder in sehr abwertender und provozierender Weise über Vorgesetze äußerte und der Arbeitgeber davon erfuhr.

 

Das Bundesarbeitsgericht urteilte nun, dass eine Vertrauenserwartung der Arbeitnehmer in solchen Chatgruppen nur gerechtfertigt ist, wenn eine Sphäre vertraulicher Kommunikation besteht und diese einen besonderen persönlichkeitsrechtlichen Schutz begründet. Die personelle Zusammensetzung und die Größe der Chatgruppe sind dafür maßgeblich, ebenso wie die ausgetauschten Inhalte.

Sollten beleidigende und verachtende Nachrichten von einem Arbeitnehmer in solch einer Chatgruppe versendet werden, so muss der Arbeitnehmer darlegen, weshalb er berechtigterweise erwarten durfte, dass diese Inhalte nicht von einem anderen Gruppenmitglied außerhalb der Gruppe weitergegeben werden.

 

Damit lässt sich abschließend feststellen, dass der Inhalt der Nachricht und die Größe der Chatgruppe diese Vertraulichkeitserwartung maßgeblich bestimmen.