
Äußerungen in einer privaten WhatsApp-Gruppe - ein Kündigungsgrund?
Das BAG entschied: Eine außerordentliche Kündigung wegen abwertender Äußerungen des Arbeitnehmers über den Arbeitgeber in privaten Chat-Gruppen ist möglich. Allerdings wie so oft im rechtlichen Bereich: Nur unter bestimmten Voraussetzungen!
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass eine Kündigung wegen beleidigenden oder rassistischen Äußerungen in einer privaten WhatsApp-Gruppe möglich ist (Urteil vom 24.08.2023, 2 AZR 17/23).
Im dem Fall waren 7 miteinander befreundete, teils verwandte, Arbeitskollegen in einer WhatsApp-Gruppe. Einer dieser Arbeitnehmer wurde außerordentlich fristlos gekündigt, nachdem er sich in der WhatsApp-Gruppe immer wieder in sehr abwertender und provozierender Weise über Vorgesetze äußerte und der Arbeitgeber davon erfuhr.
Das Bundesarbeitsgericht urteilte , dass eine Vertrauenserwartung der Arbeitnehmer in solchen Chatgruppen nur gerechtfertigt ist, wenn eine Sphäre vertraulicher Kommunikation besteht und diese einen besonderen persönlichkeitsrechtlichen Schutz begründet. Die personelle Zusammensetzung und die Größe der Chatgruppe sind dafür maßgeblich, ebenso wie die ausgetauschten Inhalte.
Sollten beleidigende und verachtende Nachrichten von einem Arbeitnehmer in solch einer Chatgruppe versendet werden, so muss der Arbeitnehmer darlegen, weshalb er berechtigterweise erwarten durfte, dass diese Inhalte nicht von einem anderen Gruppenmitglied außerhalb der Gruppe weitergegeben werden.
Damit lässt sich abschließend feststellen, dass der Inhalt der Nachricht und die Größe der Chatgruppe diese Vertraulichkeitserwartung maßgeblich bestimmen.
von Rechtsanwalt E.H. Knigge | 4. Oktober 2023

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Ernst Henning Knigge
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
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