Besserer Schutz für Hinweisgeber durch das Hinweisgeberschutzgesetz

Deutschland hat die EU-Whistleblower-Richtlinie umgesetzt.

Der Schutz von Hinweisgebern und anderen betroffenen Personen wurde durch das Hinweisgeberschutzgesetz gestärkt und Benachteiligungen reduziert. Damit wurde die EU-Whistleblower-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2019/1937) umgesetzt. Das Gesetz möchte erreichen, dass Verstöße innerhalb eines sicheren Raumes gemeldet werden können und der Hinweisende keine negativen Konsequenzen zu befürchten hat. Durch die Umsetzung der Richtlinie wird somit ein wichtiger Beitrag zur Aufdeckung von Rechtsverstößen geleistet und Whistleblower werden in Deutschland stärker geschützt.

Dabei sind Arbeitgeber jeder Größe durch das Gesetz erfasst. Eine interne Meldestelle für Hinweise ist allerdings erst für Unternehmen mit mindestens 50 Beschäftigten gemäß § 12 Abs. 1 und 2 HinSchG zwingend. Gemäß § 12 Abs. 3 HinSchG sind bestimmte Unternehmen der Finanzbranche unabhängig von ihrer Anzahl an Beschäftigten verpflichtet eine interne Meldestelle einzurichten. Bis zum 17. Dezember 2023 besteht dabei eine Schonfrist für Unternehmen, die weniger als 250 Beschäftigte haben.

Nach § 14 Abs. 2 HinSchG haben privatrechtliche Arbeitgeber mit weniger als 250 Arbeitnehmern die Möglichkeit sich zusammenzutun und eine gemeinsame interne Meldestelle einzurichten.  Nicht verpflichtet eine interne Meldestelle einzurichten sind Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten.  Mit hinzu zählen dabei auch Minijobber und Teilzeitbeschäftigte.

von KNPP | 18. Oktober 2023 

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Ernst Henning Knigge

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Zertifizierter Mediator

E-Mail: knigge@knpp.de
Tel. +49 (0) 341 478 498 00

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