
BGH: Veröffentlichung von Fototapeten in Online-Medien verletzt kein Urheberrecht
Unter bestimmten Umständen kann die Annahme einer "stillschweigenden Zustimmung" zur Veröffentlichung von Fotos im Internet bestehen (hier im Fall einer Fototapete) – wenn der Fotograf die Nutzung nicht vertraglich ausschließt.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass das Zeigen von Fototapeten in Fotos und Videos im Internet keine Urheberrechtsverletzung darstellt. In den verhandelten Fällen hatten Personen oder Firmen Fototapeten gekauft, die auf ihren Aufnahmen im Hintergrund sichtbar waren. Der Fotograf, der die Motive für diese Tapeten erstellt hatte, sah darin eine Verletzung seines Urheberrechts und forderte Schadensersatz.
Der I. Zivilsenat des BGH lehnte diese Forderungen ab (Az. I ZR 139/23; I ZR 140/23; I ZR 141/23). Das Gericht erklärte, dass der Fotograf durch den Verkauf der Tapeten stillschweigend zugestimmt habe, dass sie in Fotos und Videos erscheinen dürfen. Es sei zu erwarten, dass Räume mit Fototapeten fotografiert und diese Bilder ins Internet gestellt werden. Wenn der Fotograf dies verhindern wollte, hätte er dies den Käufern deutlich machen müssen, was in diesen Fällen jedoch nicht geschehen war.
Außerdem stellte das Gericht fest, dass der Fotograf auch auf sein Recht verzichtet habe, bei der Nutzung seiner Bilder namentlich genannt zu werden. Damit entschied der BGH zugunsten der Käufer, unabhängig davon, ob die Tapeten privat oder gewerblich genutzt wurden. Vorherige Gerichtsentscheidungen, etwa vom Landgericht Köln, waren teilweise anders ausgefallen.
von Rechtsanwalt E.H. Knigge | 18. September 2024

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Ernst Henning Knigge
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
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