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Terminsgebühr für Mediation (OVG Mecklenburg-Vorpommern)

Beschluß des Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 1. Senat vom 06.06.2006
1 O 51/06

Leitsatz
Die Wahrnehmung eines Termins durch einen Rechtsanwalt im Rahmen eines Mediationsverfahrens vor dem Mediationsrichter des Verwaltungsgerichts, der nach § 173 VwGO i.V.m. §§ 278 Abs. 5 Satz 1, 362 analog ZPO als ersuchter Richter tätig wird, löst eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG aus; diese ist bei der Kostenfestsetzung gegen den Gegner zu berücksichtigen.

Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 27. März 2006 - 6 B 1247/05 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, Kosten werden nicht erstattet.

Gründe
I. Unter dem Aktenzeichen 6 B 1247/05 war beim Verwaltungsgericht Greifswald auf Antrag des Antragstellers ein Eilverfahren betreffend die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen eine Verfügung des Antragsgegners vom 30. Mai 2005 anhängig, mit der dem Antragsteller auf der Grundlage des Straßen- und Wegegesetzes M-V verschiedene Maßnahmen zur Sicherung des Offenhaltens einer Zuwegung zum G.-See über sein Grundstück Gemarkung ..., Flur 1, Flurstück 113/25 aufgegeben worden waren. Der Antragsgegner vertrat darin u.a. die Auffassung, dass Rechtsbehelfe gegen diese Verfügung keine aufschiebende Wirkung hätten.

Im Rahmen des Eilverfahrens - das später seine Erledigung fand, weil der Antragsgegner seine Verfügung durch eine neue ersetzte (siehe Erledigungsbeschluss vom 17. November 2005) - war auch der Versuch unternommen worden, das Verfahren durch Mediation zu beenden; dieser misslang. Ein entsprechender Termin vor dem Mediationsrichter hatte am 04. Juli 2005 stattgefunden.

Auf Antrag der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle mit Beschluss vom 09. Januar 2006 die vom Antragsgegner an den Antragsteller zu erstattenden Kosten auf insgesamt 490,10 EURO fest; dabei war auch eine 1,2-fache Terminsgebühr in Höhe von 193,20 EURO zuzüglich MwSt. berücksichtigt. Die hiergegen erhobene Erinnerung wies das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 27. März 2006 mit der Begründung zurück, dass diese Gebühr zu Recht gemäß Gebührennummer 3104 des Vergütungsverzeichnisses angesetzt worden sei, weil der Antragstellerbevollmächtigte an einem Erörterungstermin - im Mediationsverfahren - teilgenommen habe. Die Kosten des Mediationsverfahrens gehörten zu den erstattungsfähigen Verfahrenskosten, denn das Mediationsverfahren sei im Rahmen des Rechtsstreits durchgeführt worden; die gerichtliche Mediation setze immer die Anhängigkeit eines Rechtsstreits voraus und die Mediation wirke jedenfalls auf eine gütliche Erledigung des Rechtsstreits hin. Vor dem ersuchten Richter habe ein Erörterungstermin anlässlich einer Güteverhandlung stattgefunden.

Gegen den am 03. April 2006 zugestellten Beschluss hat der Antragsgegner mit am 07. April 2006 eingegangenem Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten mit der Begründung Beschwerde eingelegt, die 1,2-fache Terminsgebühr zuzüglich MwSt. gehöre nicht zu den zu erstattenden Verfahrenskosten, da die gerichtliche Mediation zwar die Anhängigkeit eines Rechtsstreits voraussetzen möge, jedoch außerhalb des Verfahrens im Einverständnis mit den Parteien erfolge. Nur Aufgrund dieses Einverständnisses sei der Mediator zur Einsichtnahme in die Gerichtsakten befugt. Es handele sich auch bei der Richtermediation um einen außergerichtlichen Einigungsversuch, dessen außergerichtliche Kosten gemäß § 160 Satz 2 VwGO jeder Beteiligte selbst trage. Auch analog § 91 Abs. 3 ZPO gehörten zu den Kosten des Rechtsstreits nur die Gebühren, die durch ein Güteverfahren im Sinne des § 15a EGZPO entstanden seien; hierzu gehöre die Mediation nicht.

Der Antragsteller hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

II.Die am 07. April 2006 eingegangene Beschwerde gegen den am 03. April 2006 zugestellten, die Erinnerung zurückweisenden Beschluss ist fristgerecht eingegangen ( §§ 146 , 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO ) und auch im Übrigen zulässig; insbesondere ist der Beschwerdewert von 200 EURO ( § 146 Abs. 3 VwGO ) erreicht, denn die streitige 1,2-fache Terminsgebühr beträgt 193,20 EURO, zu denen die Mehrwertsteuer in Höhe von 30,91 EURO hinzuzurechnen ist.

Die Beschwerde ist aber unbegründet. Auch nach Auffassung des Senats verwirklicht die Durchführung eines Termins im Rahmen eines Mediationsverfahrens, das im Wege der gerichtsnahen Mediation durch den ersuchten Richter durchgeführt wird (siehe den Hinweis auf § 173 VwGO i.V.m. §§ 278 Abs. 5 Satz 1, 362 analog ZPO in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 20. Juni 2005), den Vergütungstatbestand Nr. 3104 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG -. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem angegriffenen Beschluss verwiesen, denen der Senat sich anschließt. Ein derartiger Termin im Eilverfahren mit dem Ziel einer gütlichen Einigung vor dem Mediationsrichter unterscheidet sich gebührenrechtlich in keiner Weise von z.B. einem Erörterungstermin, den der Berichterstatter ebenfalls mit dem Ziel der gütlichen Einigung anberaumt und an dem die Beteiligten teilnehmen. Sichergestellt ist, dass durch das Mediationsverfahren jedenfalls nicht mehr (Anwalts)Kosten anfallen, als dies bei gleichartiger Durchführung als streitiges Verfahren gegebenenfalls der Fall ist; die Anberaumung eines Erörterungstermins setzte noch nicht einmal das Einvernehmen der Beteiligten voraus ( § 87 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO ).

Da das Beschwerdeverfahren erfolglos geblieben ist, hat der Antragsgegner dessen Kosten zu tragen ( § 154 Abs. 2 VwGO ); Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 11 Abs. 2 Satz 5, letzter Halbs. RVG).

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