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Das Patent und das Gebrauchsmuster verleihen ihrem Inhaber das Recht, jedem Dritten die Benutzung der im Patent und/oder in dem Gebrauchsmuster beanspruchten Erfindung zu verbieten.
Unterschied zwischen Patent und Gebrauchsmuster
Sowohl das Patent als auch das Gebrauchsmuster sind technische Schutzrechte, schützen also technische Erfindungen. Durch ein Patent können unter anderem Vorrichtungen (Apparate, Maschinen etc.), Verfahren und Anwendungen geschützt werden. Der Schutz von Verfahren durch ein Gebrauchsmuster ist nicht möglich.
Die Erfindungen, die durch ein Patent oder ein Gebrauchsmuster geschützt werden sollen, müssen sowohl neu als auch erfinderisch sein. Das heißt, die Erfindung darf weltweit nicht bekannt sein. Auch Veröffentlichungen des Erfinders können dabei den Schutzrechten entgegenstehen und eine Schutzfähigkeit verhindern.
Das Gebrauchsmusterrecht bietet dabei dem Erfinder die Möglichkeit, innerhalb von 6 Monaten nach einer Veröffentlichung, die auf den Anmelder zurückgeht, eine Gebrauchsmusteranmeldung zu hinterlegen. Eine solche "Neuheitsschonfrist" kennt das Patentrecht nicht.
Die Laufzeit eines Patents beträgt 20 Jahre ab dem Anmeldetag, die eines Gebrauchsmusters 10 Jahre.
Bei einem Gebrauchsmuster handelt es sich um ein ungeprüftes Schutzrecht. Das Deutsche Patent- und Markenamt prüft lediglich, ob die notwendigen Formalien eingehalten worden sind. Dies beschleunigt die Eintragung des Gebrauchsmusters, hat jedoch zur Folge, dass die Schutzfähigkeit des Gebrauchsmusters im Regelfall erst im Verletzungsprozess geprüft wird.