GeheimhaltungsvereinbarungFür ein Unternehmen ist Know-how die Quintessenz zu Erfolg und Beständigkeit auf dem Markt. Es verleiht dem Unternehmen einen Wirtschaftsvorsprung. Insofern ist es ein bedeutendes Wirtschafts- und Vermögensgut, ohne das viele Unternehmen gar nicht existieren würden. Dem Schutz von Know-how kommt damit eine wesentliche Bedeutung zu. In diesem Zusammenhang spielen auch Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse eine wichtige Rolle. Gerade sie können einen erheblichen wirtschaftlichen Wert haben.Relevanz von Geheimhaltungsvereinbarungen
Das Gesetz bietet verschieden Ansatzpunkte, um die Offenbarung von wichtigen Informationen zu verhindern. Der Schutz ist jedoch nicht umfassend und kann nur bedingt die Integrität des Unternehmens wahren. Aus diesem Grund ist eine Geheimhaltungsvereinbarung (auch Geheimhaltungserklärung, Geheimhaltungsvereinbarung, Vertraulichkeitsvereinbarung oder NDA für non-disclosure agreement) ein wichtiges Mittel, die speziellen Interessen der Unternehmen zu berücksichtigen. Die individuellen Vorstellungen der Unternehmen im Umgang mit wichtigen Informationen in den Geschäftsprozessen lassen sich so verbindlich regeln. Geheimhaltungsvereinbarungen sind überall dort möglich, wo das Bekanntwerden von Informationen verhindert werden soll. Speziell bei Technologie-, Forschungs- und Entwicklungsunternehmen, wo es regelmäßig um die Übertragung und Vermarktung von Know-how geht, haben sich Geheimhaltungsvereinbarungen in der Praxis bewährt. Welches Ziel verfolgen Geheimhaltungsvereinbarungen (GV)? Der vertragliche Geheimnisschutz erfüllt je nach Geschäftsfeld und Form der Zusammenarbeit unterschiedliche Funktionen. Es empfiehlt sich, im Vorfeld genau zu analysieren, welches Ziel mit der GV verfolgt wird. In der GV können dann entsprechende Schwerpunkte gesetzt werden. Ziele einer GV sind in der Regel:
Werden bestimmte, für die Patentanmeldung relevante Informationen öffentliche bekannt, sind sie Stand der Technik und eine Patentanmeldung ist ausgeschlossen! Dann greift jedoch ggf. § 3 Abs. 5 PatG. Danach bleibt das öffentliche Bekanntwerden unbeachtlich, wenn es unmittelbar oder mittelbar auf einen offensichtlichen Missbrauch zum Nachteil des Anmelders oder seines Rechtsvorgängers zurückgeht. In diesem Fall könnte somit eine Geheimhaltungsvereinbarung und deren Verletzung ein "Rettungsanker" sein und doch noch eine wirksame Patentanmeldung ermöglichen. Daher sollte ungeschützes Know-how nie veröffentlicht werden, sofern später Schutzrechte wie z.B. ein Patent angemeldet werden soll. Auch in vertraulichen Präsentationen sollte im Zweifel im Vorfeld immer eine Geheimhaltungsvereinbarung abgeschlossen werden. Wann sollte auf eine GV verzichtet werden? Nicht im jeden Fall muss es im betrieblichen Interesse liegen, eine GV abzuschließen. Werden z.B. Informationen erwartet, die auf anderem Weg ebenfalls, vielleicht mit geringerem Aufwand beschafft werden können oder werden ähnliche Aktivitäten, z.B. Entwicklungen angestrebt, sollte der Abschluss einer GV überdacht werden. Denn in solchen Fällen kann die GV eine Bindungswirkung entfalten, die eher hinderlich für die eigene Geschäftstätigkeit ist. Wo überall finden sich Geheimhaltungsvereinbarungen? Die GV ist für sich genommen ein eigenständiger Vertrag. Häufig ist die GV, unter Umständen gemeinsam mit einer Absichterklärung (Letter of Intent) die erste vertragliche Vereinbarung der Geschäftspartner (so genannte vorvertragliche Geheimhaltung). In der Regel folgt später der so genannte Hauptvertrag, z.B. in Form eines Kaufvertrages, eines Forschungs- und Entwicklungsvertrages oder eines Kooperationsvertrages. Aber auch nach Beendigung z.B. der Zusammenarbeit oder nach Lieferung der Produkte besteht ein Interesse an Geheimhaltung. Hier spricht man häufig von der nachvertraglichen Geheimhaltung.
Um eine GV zweckmäßig und wirksam zu vereinbaren oder ihre Wirksamkeit überprüfen zu können, empfiehlt sich eine strukturierte Herangehensweise. Notwendige Inhalte sind:
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