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Allgemeine Mandantenbedingungen (AMB), Stand 15.05.2010
§ 1 Geltungsbereich
1. Diese Allgemeinen Mandatsbedingungen (nachfolgend: AMB) gelten für alle Verträge, deren Gegenstand die Erteilung von Rat und Auskünften durch die Knigge Nourney Böhm Rechts- und Patentanwälte, Wirtschaftsmediation Partnerschaftsgesellschaft (nachfolgend: Partnerschaft) an den Mandanten einschließlich etwaiger Geschäftsbesorgung und Prozessführung ist. Der Geltungsbereich dieser AMB erstreckt sich auch auf alle künftigen Rechtsbeziehungen der Partnerschaft mit dem Mandanten. Regelungen eines im Einzelfall geschlossenen Beratungsvertrags gehen vor.
2. Geschäftsbedingungen der Mandanten finden keine Anwendung, es sei denn dies wird schriftlich vereinbart.
§ 2 Vertragsgegenstand
Gegenstand der Beauftragung ist ein Dienstvertrag. Demnach wird die vereinbarte Tätigkeit, nicht die Erzielung eines bestimmten Erfolges geschuldet. Der Auftrag wird grundsätzlich der Partnerschaft erteilt, soweit nicht die Vertretung durch einen einzelnen Partner vorgeschrieben ist oder durch gesonderte schriftliche Abrede vereinbart wird. Die Zuordnung der Bearbeitung wird von der Partnerschaft unter Berücksichtigung der jeweiligen Spezialisierungen der Partner und anderer organisationsbedingter Umstände nach eigenem Ermessen vorgenommen.
§ 3 Korrespondenz, Mitwirkungspflicht, Datenschutz
1. Die Partnerschaft wird entsprechend ihrer rechtlichen Verpflichtung keine Informationen oder Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Mandanten, die ihnen im Zusammenhang mit dem Auftrag bekannt werden, weitergeben, es sei denn der Mandant willigt ausdrücklich hierin ein. Zum Zwecke einer Schutzrechtsrecherche dürfen die hierfür benötigten Informationen an ein entsprechendes Unternehmen weitergegeben werden.
2. Die Partnerschaft geht davon aus, dass mitgeteilte Kommunikationsdaten zutreffend sind und bleiben. Adressänderungen sind unbedingt mitzuteilen, um Fehlleitungen und Verzögerungen zu verhindern.
3. Sofern der Mandant der Partnerschaft Kommunikationsdaten mitteilt, ist sie berechtigt über diese auch ohne besondere Sicherungsmaßnahmen mit dem Mandanten die Korrespondenz zu führen, es sei denn, aus den Umständen wäre eine Gefährdung der Interessen des Mandanten unmittelbar erkennbar oder der Mandant widerspricht oder widerruft sein Einverständnis mit dieser Verfahrensweise. Die Partnerschaft macht darauf aufmerksam, dass die schnelle und unkomplizierte Kommunikation über Telefax und Elektronische Medien (E-Mail) mit einem Verlust an Vertraulichkeit und Sicherheit verbunden sind.
§ 4 Vergütung, Zahlungsbedingungen, Erstberatung
1. Die Vergütung der Rechtsanwälte richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in der jeweils gültigen Fassung, sofern nicht im Einzelfall eine abweichende Vereinbarung (Beratungsvertrag, Honorarvereinbarung) getroffen wird. Sofern nicht anders vereinbart, hat die Partnerschaft neben der Honorarforderung Anspruch auf Ersatz der Auslagen und der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
2. Alle Honorarforderungen werden mit Rechnungsstellung fällig und sind sofort ohne Abzüge zahlbar. Zahlungsanweisungen sowie Schecks und Wechsel werden nur unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen angenommen und gelten nur dann als Erfüllung des Zahlungsanspruches, wenn der Betrag eingelöst wird und der Partnerschaft uneingeschränkt zur Verfügung steht.
3. Mehrere Mandanten (natürliche und/oder juristische Personen) haften gesamtschuldnerisch auf Zahlung der Vergütung, wenn die Partnerschaft für sie in derselben Angelegenheit tätig wird.
4. Die Partnerschaft ist bei einer gerichtlichen Vertretung berechtigt, die außergerichtlichen Kosten im Kostenfestsetzungsbeschluss des Gerichts mit festsetzten zu lassen. Der Mandant erteilt hierzu sein Einverständnis.
5. Eine Aufrechnung gegen Forderungen der Partnerschaft (Gebühren und Auslagen) ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
6. Eine Erstberatung umfasst die erste Einschätzung der Rechtslage, unabhängig ob dies im Rahmen einer telefonischen, persönlichen oder der Online-Beratung erfolgt. Jedes weitere Tätigwerden erfolgt außerhalb der Erstberatung.
§ 5 Sicherungsabtretung von Ansprüchen des Mandanten, Verrechnung mit offenen Ansprüchen
1. Der Mandant tritt alle ihm aus dem Mandatsverhältnis entstehenden Erstattungsansprüche gegen den Gegner oder die Staatskasse an die Partnerschaft in Höhe der Honorarforderung sicherungshalber ab. Die Partnerschaft wird den Erstattungsanspruch nicht einziehen, so lange der Mandant seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, insbesondere nicht die Zahlung verweigert oder in Zahlungsverzug gerät oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens über sein Vermögen gestellt ist.
2. Die Partnerschaft ist befugt, Erstattungsbeträge und sonstige dem Mandanten zustehende Zahlbeträge, die bei ihr eingehen, mit offenen Honorarbeträgen oder noch abzurechnenden Leistungen zu verrechnen.
§ 6 Haftung, Haftungsbeschränkung auf 1 Mio. Euro
1. Die Haftung der Partnerschaft aus dem zwischen ihr und dem Mandanten bestehenden Vertragsverhältnis sowie eine etwaige Haftung der Partner neben der Partnerschaft auf Ersatz eines durch einfache Fahrlässigkeit verursachten Schadens wird hiermit auf 1.000.000 EURO beschränkt. Für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für alle Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt die gesetzliche Haftung unberührt.
2. Weist eine Angelegenheit ein erkennbares Schadensrisiko auf, welches den Betrag von 1.000.000 Euro übersteigt, so besteht für jeden Einzelfall die Möglichkeit einer über diesen Betrag hinausgehenden Zusatzversicherung, die auf Wunsch und Kosten des Mandanten abgeschlossen werden kann.
§ 7 Aufbewahrung von Unterlagen, Versendungsrisiko, Zurückbehaltungsrecht
1. Die Pflicht der Partnerschaft zur Aufbewahrung aller Unterlagen, die der Mandant oder ein Dritter der Partnerschaft aus Anlass der Auftragsausführung überlassen hat, endet 5 Jahre nach Beendigung des Auftrags. Werden Unterlagen verschickt, so kann dies an die zuletzt mitgeteilte Adresse geschehen. Das Versendungsrisiko trägt der Mandant, es sei denn, er hat der Versendung widersprochen und sich verbindlich zu einer unverzüglichen Abholung verpflichtet.
2. Bis zum vollständigen Ausgleich ihrer Honorare und Auslagen hat die Partnerschaft an den ihr überlassenen Unterlagen gegenüber dem Mandanten ein Zurückbehaltungsrecht. Dies gilt nicht, soweit die Zurückbehaltung nach den Umständen unangemessen wäre.
3. Nach Ausgleich ihrer Ansprüche aus dem Vertrag hat die Partnerschaft alle Unterlagen, die der Mandant oder ein Dritter ihr aus Anlass der Auftragsausführung überlassen hat, nur herauszugeben, soweit dies von dem Mandanten ausdrücklich gewünscht wird. Die Herausgabe erstreckt sich nicht auf den Briefwechsel zwischen den Parteien und auf Schriftstücke, die der Mandant bereits in Ur- oder Abschrift erhalten hat.
§ 8 Sonstiges
1. Für alle vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
2. Änderungen oder Ergänzungen dieser Bedingungen bedürfen der Schriftform und müssen als solche ausdrücklich gekennzeichnet sein. Dies gilt auch für diese Regelung.