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(KOM(2004) 718 endg. - 2004/0251 (COD))
(2005/C 286/01)
Der Rat beschloss am 16. November 2004, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss gemäß Artikel 95 des EG-Vertrags um Stellungnahme zu dem obenerwähnten Vorschlag zu ersuchen.
Die mit den Vorarbeiten beauftragte Fachgruppe Binnenmarkt, Produktion und Verbrauch nahm ihre Stellungnahme am 23. Mai 2005 an. Berichterstatterin war Frau SÁNCHEZ MIGUEL.
Der Ausschuss verabschiedete auf seiner 418. Plenartagung am 8./ 9. Juni 2005 (Sitzung vom 9. Juni) mit 157 gegen 1 Stimme bei 1 Stimmenthaltung folgende Stellungnahme:
1. Einleitung
1.1 Im Anschluss an den Europäischen Rat von Tampere vom 15./ 16. Oktober 1999 hat die Europäische Kommission einen Prozess zur Harmonisierung und Schaffung von Rechtsinstrumenten eingeleitet, um so einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts aufzubauen, in dem der freie Personenverkehr innerhalb der Europäischen Union gewährleistet ist. Bereits zuvor [1] hatte der Rat einschlägige Bestimmungen zur Erleichterung der Zustellung und Übermittlung von gerichtlichen und außergerichtlichen Schriftstücken zwischen den Mitgliedstaaten vorgelegt, was als Beitrag zu einer besseren Information der Bürger begrüßt wurde.
1.2 Im Ergebnis des Europäischen Rates von Tampere forderte die Kommission die Mitgliedstaaten auf, Verfahren zur Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und alternative außergerichtliche Verfahren der Streitbeilegung in Zivil- und Handelssachen zu schaffen, die die Funktionsweise der Justiz in den einzelnen nationalen Rechtsordnungen verbessern und gleichzeitig die europäischen Systeme zur Datensammlung und Informationsvernetzung unter Einsatz der den Unionsbürgern zur Verfügung stehenden neuen Technologien stärken.
1.3 Zum ersten Thema wurde die Verordnung des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen [2] vorgelegt, in der neben weiteren Maßnahmen eine Vereinfachung des Exequaturverfahrens, eine Reihe von Anpassungen der Sicherungsmaßnahmen zur wirksamen Durchsetzung der Vollstreckung und die Anerkennung eines europaweit geltenden Vollstreckungstitels vorgesehen sind.
1.4 Ebenso legte die Kommission einen Vorschlag für eine Entscheidung über die Einrichtung eines Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen vor [3], mit dem ein europäisches Instrument für die gerichtliche Zusammenarbeit und die Information von Privatpersonen, Gewerbetreibenden, Institutionen und Behörden über das in den einzelnen Mitgliedstaaten geltende Recht und die dortigen Verfahren in Zivil- und Handelssachen geschaffen werden soll, das einen wichtigen Beitrag zur Beilegung von Streitigkeiten insbesondere grenzüberschreitender Art leisten könnte.
1.5 Im Jahr 2002 legte die Europäische Kommission ein Grünbuch vor, in dem sie ausgehend von einer breit angelegten Konsultation der Mitgliedstaaten und beteiligten Akteure die derzeit in Europa bestehenden alternativen Verfahren der Streitschlichtung darstellte. Auf dieser Grundlage wurde der vorliegende Richtlinienvorschlag erarbeitet, der als geeignetes und wirksames Instrument gilt, in dem die typischen Merkmale der nationalen Rechtsordnungen im Bereich der Beilegung von Streitigkeiten in Zivil- und Handelssachen gewahrt werden.
1.6 In diesem Zusammenhang sollten die sehr nützlichen Erfahrungen mit der Mediation auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes [4] berücksichtigt werden, die zum Teil Eingang in die Rechtsvorschriften des Verbraucherschutzes gefunden hat und somit seit langem praktiziert wird. Hier konnte das Verfahren an das neue Konsumverhalten angepasst werden, sodass die Streitbeilegung zugeschnitten auf verschiedene Bereiche nicht nur des Verbrauchs von Gütern, sondern auch der Erbringung von Dienstleistungen Anwendung findet.
1.7 Die Mediation in Zivil- und Handelssachen bei bereits eingeleiteten Gerichtsverfahren weist gegenüber anderen Formen der Schlichtung eine Reihe von wichtigen Besonderheiten auf. Erstens sei daran erinnert, dass die Gerichtsorganisation in der ausschließlichen Zuständigkeit der Mitgliedstaaten liegt. Zweitens hat die Mediation einen eigenen Wert als Streitschlichtungsverfahren, sofern die Parteien sie akzeptieren. Aufgrund dieser beiden Besonderheiten verfügt die Kommission derzeit nur über eine beschränkte Zuständigkeit im Hinblick auf die inhaltliche Gestaltung des Richtlinienvorschlags. Es geht um die Verfügbarkeit von Verfahren zur alternativen Streitbeilegung (ADR = alternative dispute resolution), wobei die Mitgliedstaaten nach Ansicht der Kommission "ein wirksames und faires Rechtssystem" aufrechterhalten und gewährleisten müssen, das den Anforderungen des Schutzes der Menschenrechte gerecht wird.
2. Inhalt des Vorschlags
2.1 Ziel des vorliegenden Richtlinienvorschlags ist es, die Beilegung von zivil- und handelsrechtlichen Streitigkeiten im Binnenmarkt durch die Mediation zu erleichtern. Dazu werden zunächst die Begriffe der Mediation und des Mediators bestimmt, wobei die konkrete rechtliche Regelung dieser Tätigkeit und der Voraussetzungen für ihre Ausübung den Mitgliedstaaten überlassen wird.
2.2 Die Mediation kann aus freiem Willen der Streitparteien oder ausgehend von einem bereits eingeleiteten Gerichtsverfahren erfolgen. Das heißt, der Hinweis auf oder der Vorschlag für eine Mediation kann von den Parteien selbst oder durch das Gericht gemacht werden. In beiden Fällen unterwerfen sich die Parteien der Mediation, um entweder ein Verfahren abzuwenden oder ein bereits anhängiges Verfahren dadurch abzukürzen, dass sie die Ergebnisse der Mediation akzeptieren. In beiden Fällen können die Parteien die Vollstreckung der erzielten Vereinbarung per Beschluss, Urteil oder Urkunde beantragen.
2.3 Der Inhalt der Mediation kann in den in Artikel 6 Absatz 1 genannten Fällen nicht als Beweis in Gerichtsverfahren vorgebracht werden, womit die Vertraulichkeit zwischen den Parteien und den an der Mediation Beteiligten gewahrt bleibt. Diese Informationen können jedoch verwendet werden, wenn die Parteien und der Mediator sich darauf einigen und insbesondere dann, wenn sie dazu dienen, den Schutz von Minderjährigen zu gewährleisten oder eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Unversehrtheit einer Person abzuwenden.
2.4 Durch den Einsatz der Mediation werden Verjährungs- oder sonstige Fristen in Bezug auf die geltend gemachten Ansprüche ausgesetzt, sobald die Parteien die Mediation vereinbaren oder ein Gericht diese anordnet.
3. Bemerkungen zu dem Richtlinienvorschlag
3.1 Der EWSA begrüßt diese Initiative der Kommission als positiven Schritt und ein Instrument, das sich in die in der Folge des Europäischen Rates von Tampere eingeleiteten Maßnahmen für mehr Rechtssicherheit in der EU einreiht. Einen europäischen Rechtsrahmen für die Mediation in Zivil- und Handelssachen zu schaffen, bedeutet ein in einigen Mitgliedstaaten - wenn auch nur im Bereich der privaten Streitbeilegung - bereits verwendetes Instrument in Gerichtsverfahren zu übernehmen, um so den Gerichten die Möglichkeit zum Vorschlag eines außenstehenden Mediators zu geben, der in Streitfällen eine Einigung der Parteien herbeiführen kann.
3.2 Der Richtlinienvorschlag stellt auf eine stärkere Anwendung der Mediation im Rahmen von Gerichtsverfahren in der EU ab. Dadurch ließen sich nicht nur wirtschaftliche Vorteile in Form geringerer Verfahrenskosten erzielen, sondern auch ein gesellschaftlicher Nutzen durch die Verkürzung der langen Fristen und Verfahrensdauer im Zivilprozess, die insbesondere im Familienrecht fatale Folgen und entsprechende soziale Nachteile für die Parteien haben können. Die Mediation sollte jedoch nicht mit der im Verfahrensrecht der meisten Mitgliedstaaten vorgesehenen Schlichtung vor dem eigentlichen Gerichtsverfahren verwechselt werden, bei der der Vergleich zur Prozessabwendung unter Aufsicht des Gerichts von den Parteien und ihren Rechtsanwälten unmittelbar selbst geschlossen wird.
3.3 Der Mediator selbst ist von großer Bedeutung für ein gutes Ergebnis. Seine Verlässlichkeit und Fairness und insbesondere seine Unabhängigkeit gegenüber den Parteien sowie seine Verschwiegenheit im Mediationsvorgang sind maßgeblich für die Wirksamkeit und den Erfolg seiner Mediationsbemühungen. Die konkreten Bedingungen und sonstigen Voraussetzungen für seine Tätigkeit werden allerdings im Vorschlag der Kommission (Artikel 4) der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten überlassen, wobei man auf Selbstregulierungsmaßnahmen auf Gemeinschaftsebene beispielsweise durch Schaffung eines Europäischen Verhaltenskodex setzt. Der Richtlinienvorschlag bezieht sich zwar nicht ausschließlich auf die Mediation in grenzüberschreitenden Streitigkeiten, doch sollte man über die notwendige Ausbildung der zum Mediator bestellten Personen auf dem Gebiet des Gemeinschaftsrechts und über die Schaffung eines Rechtsrahmens zur Gewährleistung der Dienstleistungsfreiheit auf diesem Gebiet in allen Mitgliedstaaten nachdenken.
3.4 Bei der Mediation kommt es auch darauf an, die Qualität der erbrachten Dienstleistung zu gewährleisten, weshalb der Richtlinienvorschlag Leitlinien für eine Mindestharmonisierung der Voraussetzungen für die Ausübung der Mediatortätigkeit enthalten sollte. Im Einklang mit den Empfehlungen zur Mediation sollte eine der Voraussetzungen die Sachkompetenz und Unabhängigkeit des Mediators sein. Hier gilt es, die Zusammenarbeit auf europäischer Ebene zu verstärken, um eine größere Einheitlichkeit in der Ausbildung und Bestellung von Mediatoren in den einzelnen Ländern zu erreichen.
3.5 Die sachliche Abgrenzung des Bereichs, in dem die Mediation in Zivil- und Handelssachen Anwendung finden soll, wird allerdings durch die einschränkende Formulierung im Erwägungsgrund (8) beeinträchtigt, wonach die Mediationsverfahren "schiedsrichterliche Entscheidungen wie Schiedsverfahren, Ombudsmannregelungen, Verbraucherbeschwerdeverfahren, Sachverständigenbenennungen oder Verfahren von Stellen, die eine rechtlich verbindliche oder unverbindliche förmliche Empfehlung zur Streitschlichtung abgeben, nicht umfassen". Die Tatsache, dass diese Verfahren von der Richtlinie ausgenommen sind, kann darauf zurückgeführt werden, dass jeder der aufgeführten Fälle ein eigenes Streitbeilegungsverfahren aufweist. Dennoch sollte man die Möglichkeit der Mediation bei Zivilklagen, die sich aus Straf- oder Steuerverfahren ableiten [5], erwägen, wobei diese Verfahren zwar weiter aus der Mediation ausgenommen blieben, die Beilegung der Zivilklagen jedoch durch den Einsatz der Mediation begünstigt werden könnte.
3.6 Der EWSA stimmt der Bestimmung zur Wahrung der Vertraulichkeit der im Rahmen der Mediation in Zivilsachen verwandten zivil- und handelsrechtlichen Daten (Artikel 6 Absatz 1) zu, und zwar nicht nur in Bezug auf Daten persönlicher Art, sondern auch auf alle die Vertraulichkeit der Beziehung betreffenden Aspekte. Dieser Ausschluss als Beweismittel darf jedoch keinesfalls in Anspruch genommen werden, wenn dadurch die Rechte Minderjähriger oder die körperliche oder geistige Unversehrtheit einer Person im Zusammenhang mit dem Rechtsstreit beeinträchtigt werden.
4. Besondere Bemerkungen
In Anbetracht der Tatsache, dass die Mediation ein Verfahren der Streitbeilegung auf freiwilliger Basis ist und nur dann Erfolg hat, wenn die Parteien mit dem Einsatz dieses Verfahrens einverstanden sind und dessen Ergebnis später anerkennen, sollten in der künftigen Richtlinie eine Reihe von Kernfragen geklärt werden, um die Einsetzbarkeit dieses Instruments zu gewährleisten und das Vertrauen der europäischen Bürger in die Mediation zu stärken. In diesem Sinne sollten nach Ansicht des EWSA folgende Bemerkungen berücksichtigt werden.
4.1 Der vorgeschlagene Rechtsrahmen für die Mediation beschränkt sich auf Zivil- und Handelssachen [6]. Ungeachtet der umfangreichen Rechtsprechung zur Abgrenzung der Bereiche des Zivil- und Handelsrechts sollte der Geltungsbereich der Richtlinie in Artikel 1 Absatz 2 explizit definiert und nicht auf die in Erwägungsgrund (8) enthaltene negative Formulierung zurückgegriffen werden. Zudem sollten auch zivil- und handelsrechtliche Rechtssachen, die sich aus anderen Rechtsgebieten ableiten, wie z.B. Steuer- oder Verwaltungsrecht, sowie Zivilklagen, die sich aus Strafverfahren ableiten [7], Berücksichtigung finden.
4.1.1 Zu einem späteren Zeitpunkt könnte man ausgehend von den Ergebnissen, die die Anwendung der im Richtlinienvorschlag enthaltenen Mediation gebracht hat, die Möglichkeit prüfen, den Anwendungsbereich auf Verwaltungs- und Steuerrechtssachen auszudehnen.
4.2 Probleme könnten sich aufgrund der bestehenden Unterschiede zwischen den einzelnen Sprachfassungen des Vorschlags ergeben, die die Umsetzung in nationales Recht erschweren können [8]. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass die Organisation des Justizsystems in die alleinige Zuständigkeit der einzelnen Mitgliedstaaten fällt und die Gerichtspraxis daher von Land zu Land unterschiedlich sein kann. Es sollte klargestellt werden, dass die Mediation auch von Rechtspflegeorganen und nicht nur von Gerichten vorgeschlagen werden kann und nicht nur Gerichte, sondern jede nach dem Recht des Mitgliedstaats dazu befugte öffentliche Einrichtung die Aufgabe übernehmen kann, die Erfüllung der Mediationsvereinbarung sicherzustellen.
4.3 Der EWSA betont die zentrale Bedeutung des Mediators für das gesamte Verfahren und dessen Anwendung und Wirksamkeit. Aus diesem Grund sollte die Kommission Leitlinien zur Sicherung einer gewissen Einheitlichkeit des Verfahrens in allen Mitgliedstaaten und zur Gewährleistung der Autorität und Qualität der Mediatoren vorschlagen. In Artikel 4 sollten bestimmte Mindestanforderungen an Mediatoren aufgeführt werden, u.a.:
- ein geeigneter Abschluss und eine Ausbildung in den Bereichen, die Gegenstand der Mediation sind;
- die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit gegenüber den Streitparteien;
- Transparenz und verantwortungsvolles Handeln.
Insbesondere gilt es, den freien Dienstleistungsverkehr zwischen allen Mitgliedstaaten zu garantieren, was vornehmlich in kleineren Ländern die Unabhängigkeit des Mediators gegenüber den Parteien stärken dürfte.
4.3.1 Die Möglichkeit eines europäischen Verhaltenskodex zur Festlegung der Regeln für Mediatoren wird grundsätzlich begrüßt, für die Umsetzung dieses Vorschlags müsste die Kommission allerdings dafür sorgen, dass die Professionalität, Unabhängigkeit und Verantwortlichkeit der natürlichen und juristischen Personen, die als Mediatoren wirken, jederzeit garantiert ist, wie das durch den Vorschlag für Artikel 4 erfolgt.
4.4 Das Problem der Kosten der Mediation darf je nach Sachlage in den einzelnen Mitgliedstaaten nicht darauf reduziert werden, diese Kosten zu den Verfahrenskosten dazuzuschlagen. Erforderlich sind entweder bestimmte Gebührensätze in Abhängigkeit von der behandelten Sache und ihrem Umfang oder die Pflicht zur Abgabe eines Kostenvoranschlags, damit die Parteien den Nutzen des Einsatzes dieses Verfahrens abwägen können. Die Mediation darf die Parteien in keinem Fall teurer zu stehen kommen als ein Gerichtsverfahren.
Brüssel, den 9. Juni 2005
Die Präsidentin
des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses
Anne-Marie Sigmund
[1] Siehe Richtlinie des Rates über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten [KOM(1999) 219 endg.]. Stellungnahme des EWSA, Berichterstatter: Herr Hernández Bataller. ABl. C 368 vom 20.12.1999.
[2] Stellungnahme des EWSA, Berichterstatter: Herr Malosse, ABl. C 117 vom 26.4.2000.
[3] KOM(2000) 592 endg. Stellungnahme des EWSA, Berichterstatter: Herr Retureau, ABl. C 139 vom 11.5.2001.
[4] Empfehlung der Kommission vom 4. April 2001 über die Grundsätze für an der einvernehmlichen Beilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten beteiligte außergerichtliche Einrichtungen, ABl. L 109 vom 19.4.2001.
[5] Stellungnahme des EWSA, Ziffer 3.7, Berichterstatter: Herr Retureau, ABl. C 139 vom 11.5.2001.
[6] Mit dem Brüsseler Übereinkommen vom 27.9.1968 wurde die gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen abgegrenzt.
[7] In einer entsprechenden Stellungnahme des EWSA (Berichterstatter Herr Retureau, ABl. C 139 vom 11.5.2001) wurde in Ziffer 3.7 das Problem der materiellen Definition der Bereiche des Zivil- und Handelsrechts dargelegt und empfohlen, "in der Entscheidung ausdrücklich auf die diesbezüglichen Vorgaben des Gerichtshofs Bezug zu nehmen. Da Zivilklagen, über die in Straf- oder Steuersachen entschieden wird, nicht vom Anwendungsbereich des Entscheidungsentwurfs ausgenommen sind und es ebenfalls vorkommen kann, dass Schriftstücke angefordert werden, deren Einordnung in einen Rechtsbereich der zuständigen Justizbehörde nicht immer ohne weiteres möglich ist, sollte zur Wahrung der Rechte der betroffenen Parteien ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt werden: "Die Empfangsstelle ordnet die Schriftstücke, deren Rechtsnatur nicht eindeutig dem Zivil- oder dem Handelsbereich zugeordnet werden kann, die jedoch Anknüpfungspunkte zu diesen Bereichen aufweisen, möglichst flexibel ein"".
[8] Im deutschen Text verwendet der Richtlinienentwurf häufig den Begriff "Streitschlichtung". Streitschlichtung kann mit Mediation nicht gleichgesetzt werden, denn der Schlichtungsspruch ist zumindest ein begründeter Vorschlag des Schlichters zur Konfliktlösung, während der Mediator im klassischen Sinn zum Inhalt des Konflikts keine Stellung bezieht. Daher sollte im deutschen Text des Richtlinienentwurfs statt dem Begriff "Streitschlichtung" der Begriff "Streitbeilegung" verwendet werden.