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Niedersachsen plant erstmalig in Deutschland Mediationsgesetz

- Entwurf -
Stand 11.4.2007
Gesetz über die Einführung eines Mediations- und Gütestellengesetzes sowie zur Änderung anderer Gesetze

Artikel 1
Niedersächsisches Mediations- und Gütestellengesetz (Nds. MedG)

1. Abschnitt: Anerkennung von Mediatorinnen und Mediatoren

§ 1 Begriff
Mediation ist ein Konfliktregelungsverfahren, bei dem zwei oder mehrere sich streitende Parteien mit Hilfe eines fachlich ausgebildeten allparteilichen Dritten (Mediatorin oder Mediator) versuchen, eine einvernehmliche Lösung ihres Konflikts zu finden. 2Die Mediatorin oder der Mediator fördert die Kommunikation zwischen den Parteien systematisch mit dem Ziel, eine von ihnen selbstverantwortete Lösung des Konflikts zu ermöglichen.

§ 2 Anerkennung als Mediatorin oder Mediator
Mediatorinnen und Mediatoren, die die Voraussetzungen nach § 3 erfüllen, erwerben auf Antrag die Berechtigung, die Bezeichnung „Staatlich anerkannte Mediatorin“ oder
„Staatlich anerkannter Mediator“ zu führen.

§ 3 Persönliche Voraussetzungen
(1) Eine natürliche Person wird als Mediatorin oder Mediator anerkannt, wenn sie
1. fachlich qualifiziert ist,
2. Mediation als dauerhafte Tätigkeit ausübt,
3. eine Haftpflichtversicherung nach § 9 abgeschlossen hat und
4. ihren ständigen Berufssitz in Niedersachsen hat.
(2) Die Anerkennung ist ausgeschlossen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber
1. nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht verwirkt hat,
2. infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt,
3. sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das sie oder ihn unwürdig erscheinen lässt, die Tätigkeit als Mediatorin oder Mediator auszuüben,
4. aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, die Tätigkeit ordnungsgemäß auszuüben, oder
5. sich in Vermögensverfall befindet. Ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bewerberin oder des Bewerbers eröffnet
oder die Bewerberin oder der Bewerber in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung, § 915 der Zivilprozessordnung - ZPO) eingetragen ist.

§ 4 Fachliche Qualifikationen
Fachlich qualifiziert ist, wer
a) über ein abgeschlossenes Studium, eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine vergleichbare Qualifikation verfügt und
b) erfolgreich eine entsprechende Mediationsausbildung (§ 5) abgeschlossen hat.

§ 5 Ausbildungsstandards
(1) Die Ausbildung vermittelt theoretische und praktische Kenntnisse sowie Fertigkeiten des Mediationsverfahrens und macht mit den Zielen der Mediation sowie
mit deren rechtlichen und psychosozialen Grundlagen vertraut. 2Sie dient außerdem dem Erwerb professioneller Grundhaltungen, die von Wertschätzung der Beteiligten,
Echtheit und Empathie geprägt sind.
(2) Die Ausbildung hat insbesondere zu umfassen:
1. Grundlagen der Mediation (Verfahrensablauf, Methoden und Phasen der Mediation unter besonderer Berücksichtigung verhandlungs- und lösungsorientierter Ansätze),
2. Kommunikation in der Mediation (Kommunikations-, Frage- und Verhandlungstechniken, Gesprächsführung und Moderation unter besonderer Berücksichtigung von Konfliktsituationen),
3. Anwendungsgebiete der Mediation unter besonderer Berücksichtigung des interdisziplinären Hintergrundes der Mediation,
4. Konfliktanalyse und Konflikttheorie,
5. Grundzüge rechtlicher Bestimmungen (Grundzüge des materiellen Zivil- und Verwaltungsrechts, des Verfahrensrechts, vertragstypische Gestaltungsformen, typische rechtsgewährende Normen),
6. Rolle des Rechts in der Mediation,
7. Selbsterfahrung und Selbstreflexion.
(3) Die Ausbildung umfasst mindestens 150 Zeitstunden. Diese gliedern sich auf in
1. mindestens 120 Stunden für Seminare, die sich auf die in Absatz 2 genannten Lerninhalte beziehen,
2. mindestens 30 Zeitstunden für die Teilnahme an angeleiteten Supervisionen, wobei Intervisionen (kollegiale Beratungen) mit maximal 20 Zeitstunden angerechnet werden können. Personen mit der Befähigung zum Richteramt gemäß § 5 Abs. 1 des Deutschen Richtergesetzes wird ihre juristische Ausbildung mit bis zu 40 Zeitstunden auf die
Seminare gemäß Satz 2 Nr. 1 angerechnet.
(4) Die Ausbildung ist bei einer Einrichtung zu absolvieren, die eine qualifizierte Ausbildung im Sinne der Absätze 1 bis 3 sicherstellt. Diese Voraussetzungen liegen in der Regel vor, wenn die Ausbildung in den Kernbereichen durch Personen erfolgt, die
a) als Mediatorinnen oder Mediatoren staatlich anerkannt sind (§ 3 Abs. 1),
b) mindestens fünf Jahre praktische Berufserfahrungen haben,
c) ausreichende Mediationspraxis besitzen und
d) über qualifizierte Lehrerfahrungen in der interdisziplinären Fort- und Weiterbildung verfügen.
(5) Die Ausbildung wird auf Antrag der Auszubildenden bei der Einrichtung abgeschlossen, die die Ausbildung im Kernbereich verantwortet hat. Der Abschluss besteht mindestens aus zwei schriftlich dokumentierten Mediationsfällen und einer mündlichen Prüfung.
(6) Das Niedersächsische Justizministerium wird ermächtigt, die näheren Bestimmungen über die Ausbildung der Mediatorinnen und Mediatoren, den Ausbildungsabschluss sowie über die Qualifikation der Ausbildungseinrichtungen durch Rechtsverordnung zu treffen.

§ 6 Pflichten gegenüber den Parteien
(1) Eine anerkannte Mediatorin oder ein anerkannter Mediator darf nur mit Zustimmung der Parteien tätig werden. 2Sie oder er hat die Parteien vor Beginn des Verfahrens über das Wesen der Mediation und deren Rechtsfolgen, ihre bzw. seine Unabhängigkeit und Kompetenz aufzuklären. 3Sie oder er hat die Mediation nach bestem Wissen und Gewissen, persönlich, unmittelbar und allparteilich durchzuführen.
(2) Eine anerkannte Mediatorin oder ein anerkannter Mediator darf nicht tätig werden
1. in Angelegenheiten, in denen sie oder er selbst Partei ist oder zu einer Partei in dem Verhältnis einer Mitberechtigung, Mitverpflichtung oder Regressverpflichtung steht,
2. in Angelegenheiten des Ehegatten, der oder des Verlobten oder der Lebenspartnerin bzw. des Lebenspartners, auch wenn die Ehe, das Verlöbnis oder die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht,
3. in Angelegenheiten einer Person, mit der sie oder er in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war,
4. in Angelegenheiten einer Person, mit der sie oder er sich zur gemeinsamen Berufsausübung verbunden oder gemeinsame Geschäftsräume hat,
5. in Angelegenheiten, in denen sie oder er oder eine Person im Sinne der Nummer 4 als Prozessbevollmächtigte oder Beistand einer Partei bestellt oder als gesetzliche Vertreterin einer Partei oder als Insolvenzverwalter, Zwangsverwalter, Testamentsvollstrecker oder in ähnlicher Funktion aufzutreten berechtigt ist oder war oder eine Partei vor Beginn der Mediation beraten hat,
6. in Angelegenheiten einer Person, bei der sie oder er oder eine Person im Sinne der Nummer 4 gegen Entgelt beschäftigt oder als Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs tätig ist.
(3) Eine anerkannte Mediatorin oder ein anerkannter Mediator hat die Parteien während des gesamten Mediationsverfahrens auf einen Bedarf an Beratung, der sich insbesondere in rechtlicher Hinsicht ergibt, und die für die Umsetzung erforderliche Form der Abschlussvereinbarung hinzuweisen.

§ 7 Dokumentationspflicht
Die Mediatorin oder der Mediator hat den Beginn der Mediation, die Umstände, aus denen sich ergibt, ob eine Mediation fortgesetzt wird und das Ende der Mediation zu
dokumentieren. Als Beginn der Mediation gilt der Zeitpunkt, in dem die Parteien den Versuch einer Mediation vereinbaren. 3Die Mediation endet, wenn eine der Parteien
oder die Mediatorin oder der Mediator erklärt, sie nicht fortsetzen zu wollen, oder eine Einigung erzielt wird.

§ 8 Verschwiegenheit
Eine anerkannte Mediatorin oder ein anerkannter Mediator ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. 2Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihr oder ihm im Rahmen der
Mediation anvertraut oder sonst bekannt geworden ist. 3Gleiches gilt für Gehilfen und für Personen, die zu Ausbildungszwecken bei einer anerkannten Mediatorin oder
einem anerkannten Mediator tätig sind.

§ 9 Haftpflichtversicherung
(1) Die anerkannte Mediatorin oder der anerkannte Mediator ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus der Tätigkeit ergebenden Vermögensschäden abzuschließen und die Versicherung während der Dauer der Anerkennung aufrechtzuerhalten. Die Versicherung muss bei einem im Inland zum
Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen zu den nach Maßgabe des Versicherungsaufsichtsgesetzes (in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 5. Januar 2007 (BGBl. I S. 10)), in der jeweils gültigen Fassung eingereichten Allgemeinen Versicherungsbedingungen genommen werden und sich auch auf solche Vermögensschäden erstrecken, für die die Mediatorin oder der Mediator nach § 278 oder § 831 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einzustehen hat.
(2) Der Versicherungsvertrag hat Versicherungsschutz für jede einzelne Pflichtverletzung zu gewähren, die gesetzliche Haftpflichtansprüche privatrechtlichen Inhalts zur Folge haben könnte; dabei kann vereinbart werden, dass sämtliche Pflichtverletzungen bei Erledigung eines einheitlichen Auftrags, mögen diese auf dem Verhalten der Mediatorin oder des Mediators oder einer von ihr oder ihm herangezogenen Hilfsperson beruhen, als ein Versicherungsfall gelten.
(3) Die Mindestversicherungssumme beträgt 250.000 Euro für jeden Versicherungsfall. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden.
(4) Die Vereinbarung eines Selbstbehalts von bis zu 1 vom Hundert der Mindestversicherungssumme ist zulässig.
(5) Im Versicherungsvertrag ist der Versicherer zu verpflichten, der für die Anerkennung zuständigen Behörde den Beginn und die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrages sowie jede Änderung des Versicherungsvertrages, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigen kann, unverzüglich mitzuteilen.
(6) Zuständige Stelle im Sinne des § 158 c Abs. 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag (in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7632-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3232)) in der jeweils geltenden Fassung ist die für die Anerkennung der Mediatorin oder des Mediators zuständige Behörde.

§ 10 Fortbildung
Die anerkannte Mediatorin oder der anerkannte Mediator hat sich angemessen, mindestens im Umfang von 50 Stunden innerhalb von 5 Jahren, fortzubilden und dies
der für die Anerkennung zuständigen Behörde unaufgefordert nachzuweisen.

2. Abschnitt: Anerkennung von Gütestellen nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO)

§ 11 Anerkennung von Gütestellen
Natürliche Personen oder Einrichtungen in der Trägerschaft von juristischen Personen oder Personengesellschaften können auf Antrag als Gütestelle nach § 794
Abs. 1 Nr. 1 ZPO anerkannt werden, wenn sie die außergerichtliche Streitbeilegung als dauerhafte Aufgabe betreiben und die Voraussetzungen der §§ 12 bis 15 erfüllen.

§ 12 Persönliche Voraussetzungen
(1) Natürliche Personen können als Gütestelle anerkannt werden, wenn sie nach ihrer Persönlichkeit sowie ihren Fähigkeiten für das Amt geeignet sind und ihren Sitz
in Niedersachsen haben.
(2) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 liegen bei staatlich anerkannten Mediatorinnen und Mediatoren in der Regel vor.
(3) § 3 Abs. 2 gilt entsprechend.
(4) Einrichtungen in der Trägerschaft von juristischen Personen und Personengesellschaften mit Sitz in Niedersachsen können als Gütestelle anerkannt werden, wenn die von ihnen zur Leitung der Güteverhandlungen bestellte Person (Güteperson) nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für das Amt geeignet ist. 2Absatz 2 gilt entsprechend. Es muss gewährleistet sein, dass die Güteperson ihr Amt unabhängig ausübt und an Weisungen nicht gebunden ist.

§ 13 Verfahrensordnung
(1) 1Die Gütestelle bedarf einer Verfahrensordnung, die den sachlichen Tätigkeitsbereich der Gütestelle bestimmt und ein rechtsstaatliches Verfahren gewährleistet. Die Verfahrensordnung muss den Parteien des Güteverfahrens zugänglich sein.
(2) Die Verfahrensordnung muss vorsehen, dass die Güteperson unter den in § 6 Abs. 2 genannten Voraussetzungen nicht tätig werden darf.
(3) Die Verfahrensordnung muss gewährleisten, dass die am Güteverfahren beteiligten Parteien Gelegenheit erhalten, selbst oder durch von ihnen beauftragte Personen Tatsachen und Rechtsansichten vorzubringen und sich zu dem Vortrag der Gegenseite zu äußern.
(4) In der Verfahrensordnung muss bestimmt werden, welche Kosten (Gebühren und Auslagen) die Gütestelle erhebt. 2Wird ein Güteverfahren nicht durchgeführt, weil
die antragsgegnerische Partei ihre Zustimmung hierzu nicht erteilt, dürfen die Gebühren den Betrag von 30 Euro nicht übersteigen.

§ 14 Haftpflichtversicherung
(1) 1Soweit die Gütestelle nicht von einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts getragen wird, muss eine Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden
bestehen und während der Dauer der Anerkennung als Gütestelle aufrechterhalten bleiben. 2§ 9 gilt entsprechend.

§ 15 Geschäftsführung
(1) 1Die Gütestelle hat Akten zu führen, die einen geordneten Überblick über die von ihr entfaltete Tätigkeit zu ermöglichen. 2In den Akten sind insbesondere zu dokumentieren
1. die Namen und Anschriften der Parteien,
2. der Streitgegenstand,
3. der Zeitpunkt der Einreichung eines Güteantrags, seiner Bekanntgabe, weiterer Verfahrenshandlungen der Parteien sowie der Beendigung des Güteverfahrens,
4. der Inhalt eines zwischen den Parteien geschlossenen Vergleichs und
5. die entstandenen Kosten.
(2) Die Gütestelle hat Vergleiche für die Dauer von 30 Jahren nach Beendigung des Güteverfahrens aufzubewahren. 2Sonstige Bestandteile der Akten sind für die Dauer
von fünf Jahren nach Beendigung des Güteverfahrens aufzubewahren. Wird vor Ablauf dieser Fristen die Anerkennung als Gütestelle zurückgenommen oder widerrufen, hat die Gütestelle die aufzubewahrenden Unterlagen unverzüglich der für die Anerkennung der Gütestelle zuständigen Behörde zur Weiterverwahrung zu übergeben.
(3) Die Parteien oder deren Rechtsnachfolger erhalten auf Verlangen Ablichtungen aus den Akten oder Ausfertigungen geschlossener Vergleiche. Die Erteilung von Abschriften oder Ausfertigungen kann von der Erstattung der hierdurch entstehenden Kosten abhängig gemacht werden. 3Auf Aufforderung des Gerichts hat die Gütestelle
oder im Falle des Absatzes 2 Satz 3 die zuständige Behörde einen Vergleich zur Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung dem Gericht zu übergeben.

§ 16 Verschwiegenheit
Die Güteperson und sonstige für die Gütestelle tätigen Personen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. § 8 gilt entsprechend.

3. Abschnitt: Verfahren

§ 17 Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Anerkennung
(1) Die Anerkennung erlischt, wenn
1. die Mediatorin bzw. der Mediator oder die als Gütestelle anerkannte natürliche Person stirbt oder
2. die die Gütestelle tragende juristische Person oder Personengesellschaft aufgelöst wird.
(2) Die Anerkennung ist mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden, bei deren Kenntnis die Anerkennung hätte versagt werden müssen.
(3) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn
1. die Anerkennungsvoraussetzungen (§ 3 oder § 11) nicht mehr vorliegen,
2. die Mediatorin bzw. der Mediator oder die Gütestelle gegen die ihr oder ihm aufgrund dieses Gesetzes obliegenden Pflichten wiederholt und beharrlich verstößt oder
3. die Mediatorin bzw. der Mediator oder die Gütestelle auf die Rechte aus ihrer oder seiner Anerkennung gegenüber der für die Anerkennung zuständigen Behörde schriftlich verzichtet hat.

§ 18 Zuständigkeit und Verfahren
(1) Zuständige Behörde für die Anerkennung sowie die Rücknahme und den Widerruf der Anerkennung als Mediatorin oder Mediator sowie als Gütestelle ist die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts Braunschweig. Diese Behörde entscheidet auch über eine Ermächtigung nach § 797a Abs. 4 Satz 1 ZPO.
(2) Der Antrag auf Anerkennung ist schriftlich zu stellen. Die Mediatorin oder der Mediator hat die Nachweise gemäß §§ 3 und 4 beizufügen. Gütestellen müssen die gemäß 12 und 14 erforderlichen Nachweise sowie eine Verfahrensordnung (§ 13) einreichen.
(3) Die anerkannte Mediatorin oder der anerkannte Mediator sowie jede Gütestelle haben Änderungen der für die Anerkennung maßgeblichen Umstände unverzüglich der nach Absatz 1 zuständigen Behörde schriftlich mitzuteilen. Diese kann Auskunft über die Geschäftsführung verlangen und bei anerkannten Gütestellen anordnen, dass ihr die Akten (§ 15 Abs. 1) vorgelegt werden.
(4) Gerichte und Behörden übermitteln personenbezogene Informationen, die für die Anerkennung sowie die Rücknahme und den Widerruf der Anerkennung als Mediatorin oder Mediator sowie als Gütestelle aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich sind, der nach Absatz 1 zuständigen Behörde, soweit hierdurch schutzwürdige Interessen der betroffenen Person nicht beeinträchtigt werden oder das öffentliche Interesse das Geheimhaltungsinteresse der betroffenen Person überwiegt. Die Übermittlung unterbleibt, wenn besondere gesetzliche Verwendungsregeln entgegenstehen.
(5) Die Anerkennung als Mediatorin oder Mediator sowie als Gütestelle sowie das Erlöschen, die Rücknahme oder der Widerruf der Anerkennung sind in der Niedersächsischen Rechtspflege bekannt zu machen.
(6) Die anerkannte Mediatorin oder der anerkannte Mediator sowie jede anerkannte Gütestelle haben bis zum 15. Februar eines jeden Jahres eine Aufstellung über die
Geschäfte des Vorjahres zu erstellen und auf Anforderung der für die Anerkennung zuständigen Behörde vorzulegen. Daraus müssen sich insbesondere die Zahl der
gestellten Anträge, der durch Einigung erledigten Fälle und die Zahl der mangels Zustimmung der antragsgegnerischen Partei nicht durchgeführten Verfahren ergeben. Anerkannte Gütestellen, denen die Ermächtigung nach § 797a Abs. 4Satz 1 ZPO erteilt worden ist, haben auch die Zahl der erteilten Vollstreckungsklauseln anzugeben.

§ 19 Führung der Liste
(1) Die nach § 18 Abs. 1 zuständige Behörde führt jeweils eine Liste anerkannten Mediatorinnen bzw. Mediatoren und der Gütestellen.
(2) In die Liste der anerkannten Mediatorinnen und Mediatoren sind aufzunehmen:
1. Vor- und Familienname,
2. ein akademischer Grad, sofern vorhanden,
3. Geburtstag,
4. Bezeichnung der Grundprofession,
5. Arbeitsanschrift und
6. Tätigkeitsschwerpunkte, sofern mitgeteilt.
(3) In die Liste der Gütestellen sind aufzunehmen
1. bei als Gütestelle anerkannten natürlichen Personen (§ 12 Abs. 1) die in Absatz 2 genannten Daten,
2. bei Gütestellen nach § 12 Abs. 4 Satz 1:
a) Name der Gütestelle,
b) der Trägerverband,
c) Arbeitsanschrift und
d) Tätigkeitsschwerpunkte.
(4) Die in den Absätzen 2 und 3 genannten Daten dürfen erhoben und gespeichert werden. 2Die erstellen Listen dürfen in automatisierte Abrufverfahren eingestellt werden.
(5) Die Listen werden im Internet und jährlich in der Niedersächsischen Rechtspflege veröffentlicht.

§ 20 Anfechtung von Entscheidungen
Über die Rechtmäßigkeit von Anordnungen, Verfügungen und sonstigen Maßnahmen nach diesem Gesetz entscheiden auf Antrag die ordentlichen Gerichte.
Für dieses Verfahren gelten die Vorschriften der §§ 23 bis 30 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 300-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866, 867), in der jeweils geltenden Fassung.

4. Abschnitt:

§ 21 Bestehende Gütestellen
Die Bestimmungen des 2. und 3. Abschnitts finden auf die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bereits anerkannten Gütestellen mit der Maßgabe Anwendung, dass es einer erneuten Anerkennung als Gütestelle nicht bedarf.

Artikel 2
Änderung des Gesetzes über Kosten im Bereich der Justizverwaltungen Das Gesetz über Kosten im Bereich der Justizverwaltung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1992 (Nds. GVBl. S. 187), zuletzt geändert durch Artikel 1 Nr. 5 Buchst. c des Gesetzes vom 24. März 2006 (Nds. GVBl. S. 181), wird wie folgt geändert:
Das Gebührenverzeichnis (Anlage zu § 1 Abs. 2) wird wie folgt geändert: Nach Nummer 7 werden folgende Nummern 8 und 9 angefügt:
„8. Anerkennung einer Mediatorin oder eines Mediators nach dem Niedersächsischen Mediationsgesetz
8.1 Ausspruch der Anerkennung 130 EUR
8.2 Zurückweisung des Antrags auf Anerkennung 50 EUR
8.3 Rücknahme des Antrags auf Anerkennung 30 EUR
9. Anerkennung einer Gütestelle im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung
9.1 Ausspruch der Anerkennung 130 EUR
9.2 Zurückweisung des Antrags auf Anerkennung 50 EUR
9.3 Rücknahme des Antrags auf Anerkennung 30 EUR“

Artikel 3
In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des vierten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.


Begründung

A. Allgemeiner Teil
1. Zweck und Ziel des Entwurfs
Der Entwurf will die außergerichtliche Streitbeilegung fördern und die Streitkultur in der Gesellschaft nachhaltig verbessern. Auf Konsens und Konfliktüberwindung
ausgerichtete Verfahren sind in vielen Fällen besser zur dauerhaften und interessengerechten Beendigung eines Streites geeignet als eine gerichtliche Entscheidung. Häufig ist zudem eine schnellere und kostengünstigere Lösung des Konflikts möglich. Besonders nachhaltige Konfliktlösungen gelingen im Rahmen von Mediationsverhandlungen. Mediation - wörtlich übersetzt Vermittlung - ist eine Methode der Konfliktbearbeitung. Sie basiert auf dem freiwilligen Entschluss von Konfliktparteien, miteinander zu kooperieren und mit professioneller Unterstützung durch eine Mediatorin oder einen Mediator Lösungen für ihre Probleme zu finden.
Die Konfliktparteien sollen unter Anleitung der Mediatorin bzw. des Mediators (wieder) miteinander kommunizieren, selbständig und eigenverantwortlich mit ihrem Konflikt umgehen und sich auf Interessen (Ziele, Wünsche, Vorstellungen) besinnen, anstatt auf Positionen zu beharren. Auf dieser Grundlage suchen sie gemeinsam nach kreativen Lösungsmöglichkeiten für die Zukunft, wählen die beste aus und setzen sie um.
Für den Erfolg außergerichtlicher Streitbeilegungsverfahren kommt es entscheidend darauf an, dass die Konfliktparteien diese als überzeugendes Angebot erleben. Der
Entwurf normiert deshalb zunächst Rahmenbedingungen und Qualitätsstandards der Mediation. Bislang sind Bürgerinnen und Bürger über die Grundlagen, Anwendungsfelder und Abläufe der Mediation nur unzureichend informiert. Sie stehen deshalb dieser Art der Konfliktlösung überwiegend abwartend und skeptisch gegenüber. Andererseits ist eine die Tendenz zu beobachten, übertriebene Erwartungen an die Leistungsfähigkeit der Mediation zu stellen und sie als eine Art Wundermittel zu preisen. Vor diesem Hintergrund reicht es nicht aus, auf die regulierenden Kräfte eines freien Marktes zu setzen. Erforderlich ist vielmehr eine Qualitätssicherung, die die (potentiellen) Parteien einer Mediation schützt und gleichzeitig einen freien und fairen Wettbewerb unter Mediatorinnen und Mediatoren gewährleistet.
Daneben fördert der Entwurf die außergerichtliche Streitbeilegung durch Regelungen zur Anerkennung von Gütestellen im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO). Eine Gütestelle ist eine staatlich anerkannte Stelle zur außergerichtlichen Beilegung von Rechtsstreitigkeiten. In Niedersachsen erfolgt die
Anerkennung als Gütestelle im Sinne von § 794 Absatz 1 Satz 1 der ZPO bisher auf Grund einer Verwaltungsübung durch das Justizministerium. Das Güteverfahren wird
auf Antrag wenigstens einer Partei eingeleitet. Bereits die Einreichung des Güteantrages bei der Gütestelle hemmt die Verjährung (§ 204 Absatz 1 Nr. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB). Einigen sich die Parteien auf einen Vergleich, wird dieser von der Gütestelle in einem schriftlichen Vertrag dokumentiert. Hieraus kann wie aus einem gerichtlichen Urteil die Zwangsvollstreckung betrieben werden, § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

2. Inhalt des Entwurfs
Im 1. Abschnitt soll geregelt werden, unter welchen Voraussetzungen Mediatorinnen und Mediatoren staatlich anerkannt werden können und damit berechtigt sind, die
Bezeichnung „Staatlich anerkannte Mediatorin“ oder „Staatlich anerkannter Mediator“ zu führen. Anerkannt werden können ausschließlich natürliche Personen. Der
Entwurf legt die persönlichen und sachlichen Anerkennungsvoraussetzungen fest und regelt Rechte und Pflichten der Mediatorin oder des Mediators. Dabei wurde der
von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften auf der Grundlage zahlreicher Stellungnahmen zum Grünbuch über alternative Verfahren der Streitbeilegung im Zivil- und Handelsrecht herausgegebene „European Code of Conduct for Mediators“ berücksichtigt. Außerdem wird das Anerkennungsverfahren kodifiziert.

Im 2. Abschnitt des Gesetzes wird bestimmt, welche Anforderungen Gütestellen erfüllen müssen, um von der Landesjustizverwaltung nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO
anerkannt zu werden. Die Anerkennung erfolgte bislang aufgrund einer Verwaltungsübung. Als Gütestelle können sowohl natürliche Personen als auch Einrichtungen in der Trägerschaft von juristischen Personen oder Personengesellschaften anerkannt werden. Der Entwurf legt die persönlichen und sachlichen Anerkennungsvoraussetzungen fest. Dabei sind die Empfehlung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 4. April 2001 über die Grundsätze für an der einvernehmlichen Beilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten beteiligte außergerichtliche Einrichtungen (2100/310/EG) berücksichtigt worden.

Der 3. Abschnitt des Gesetzentwurfs soll das Anerkennungsverfahren regeln und zwar sowohl das der Mediatorinnen bzw. Mediatoren als auch das der Gütestellen.
Um Synergieeffekte zu nutzen, wird die Zuständigkeit für die mit der Anerkennung verbundenen Verwaltungsaufgaben deshalb insgesamt vom Justizministerium auf
das Oberlandesgericht Braunschweig übertragen. Denkbar ist allerdings auch, das Anerkennungsverfahren hinsichtlich der Meditorinnen und Mediatoren auf eine andere öffentlich-rechtliche Institution, etwa die Industrie- und Handelskammern oder die Rechtsanwaltskammern, zu übertragen. Allerdings ist die Übertragung auf Kammern unter dem Aspekt problematisch, dass Aufgabe der Kammern die berufsständische Selbstverwaltung ist. Die sich aus den Kammergesetzen ergebende Pflichtmitgliedschaft (aus der die Pflicht zur Zahlung von Beiträgen resultiert) lässt sich unter dem Gesichtspunkt der negativen Vereinigungsfreiheit verfassungsrechtlich nur dann rechtfertigen, wenn sich der Aufgabenbestand der Kammern auf die Selbstverwaltung beschränkt. Denkbar wäre vor diesem Hintergrund, dass die Anerkennung von Anwaltsmediatorinnen und
Anwaltsmediatoren durch die Anwaltskammer erfolgt, weil hier noch ein spezifischer Bezug zum Anwaltsberuf gegeben ist. Kaum noch zu rechtfertigen wäre es indessen,
wenn auch für andere (möglicherweise "verkammerte") Berufe das Anerkennungsverfahren bei der Rechtsanwaltskammer geführt würde. Die Anerkennung von Mediatorinnen und Mediatoren könnte vielmehr nur kammerspezifisch verteilt werden.Das Anerkennungsverfahren für Gütestellen könnte ohne Änderung von Bundesrecht ohnehin nicht auf andere öffentlich-rechtliche Institutionen übertragen werden, da § 794 Abs. 1 Satz 1 ZPO zwingend die Anerkennung durch die Landesjustizverwaltung vorschreibt.

Artikel 2 ändert das Gesetz über Kosten im Bereich der Justizverwaltungen und schafft Gebührentatbestände für das Anerkennungsverfahren von Mediatorinnen und
Mediatoren sowie Gütestellen.

3. Auswirkungen
Auswirkungen auf die Umwelt, von frauenpolitischer Bedeutung und auf Schwerbehinderte sind nicht zu verzeichnen. Insbesondere liegen Erkenntnisse über geschlechtsspezifische Umstände im Zusammenhang mit der Durchführung von Mediationsverfahren und der Tätigkeit sonstiger Gütestellen nicht vor.

4. Voraussichtliche Kosten
Mit dem Anerkennungsverfahren für Mediatorinnen und Mediatoren ist eine zusätzliche Belastung der Justizverwaltung verbunden, die derzeit mangels Erfahrungen - auch anderer Bundesländer - zum zu erwartenden Aufkommen an Anerkennungsanträgen allerdings nicht quantifizierbar ist. Die Aufgabe, über Anträge auf Anerkennung als Gütestelle nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zu entscheiden, muss von der Landesjustizverwaltung auch ohne landesgesetzliche Regelung wahrgenommen werden. Die mit diesem Anerkennungsverfahren verbundene Belastung der Justizverwaltung ist daher nicht durch den Entwurf veranlasst. Auch die Übertragung der Zuständigkeit für die mit der Anerkennung als Gütestelle verbundenen Verwaltungsaufgaben auf das Oberlandesgericht Braunschweig verursacht keine zusätzlichen Kostenfolgen.
Die in Artikel 2 des Entwurfs vorgesehen Gebührentatbestände führen zu einer geringen Belastung von Mediatorinnen und Mediatoren sowie der Träger der Gütestellen.
Für die Wirtschaft und rechtsuchende Bürgerinnen und Bürger sowie die Kommunen ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen.

B. Besonderer Teil

I. Zu Artikel 1 (Niedersächsisches Mediations- und Gütestellengesetz)

Zum 1. Abschnitt (Anerkennung von Mediatorinnen und Mediatoren)
Der 1. Abschnitt enthält eine Definition des Begriffs Mediation und regelt die Voraussetzungen, unter denen sich Mediatorinnen und Mediatoren staatlich anerkennen lassen können.

Zu § 1 (Begriff)
§ 1 enthält eine Definition des Begriffs Mediation. Der Begriff Mediation wird bislang insbesondere auf europäischer Ebene nicht einheitlich verwendet. So fasst der Entwurf einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rats über bestimmte Aspekte in Zivil- und Handelssachen (KOM 2004/718 – Artikel 2 Buchst. a) den Begriff sehr weit und bezeichnet als Mediation alle Verfahren unabhängig von ihrer Bezeichnung, in denen zwei oder mehrere Streitparteien von einer dritten Partei unterstützt werden, damit sie eine Vereinbarung über die Streitschlichtung erzielen.
Nach engerer Auffassung (vergl. § 1 des österr. Zivilrechts-Mediations-Gesetzes) wird diese Unterstützung jedoch erst dann zur Mediation, wenn die dritte Partei keinerlei Entscheidungsbefugnis hat, sondern die Lösung einvernehmlich von den beteiligten Konfliktparteien selbst erarbeitet werden muss. Letztere Begriffsbestimmung hat sich in Deutschland durchgesetzt und liegt etwa dem Regierungsentwurf des Rechtsdienstleistungsgesetzes (BT-Drs. 16/3655) zugrunde.
Um Unklarheiten über den Gegenstand des Gesetzes zu vermeiden, um dessen Anwendungsbereich einzuschränken und mit den Regelungen des Rechtsdienstleistungsgesetzes abzugleichen, wird dem Gesetz eine Definition vorangestellt. Gleichzeitig werden damit auch die Verfahrensgrundzüge der Mediation festgeschrieben: Mediation ist ein Verfahren konstruktiver Konfliktregelung, in dem die Parteien eines Konflikts mit Unterstützung eines Dritten einvernehmliche Regelungen (Lösungen) suchen, die ihren Bedürfnissen und Interessen dienen. Sie ist eine Sonderform der Streitschlichtung, bei der die Mediatorin oder der Mediator keine Lösungsvorschläge unterbreitet. Von einer Mediation im Sinne dieses Gesetzes kann auch nur dann gesprochen werden, wenn der Vermittler oder die Vermittlerin allparteilich ist. Der Begriff der Allparteilichkeit geht über den Begriff der Neutralität hinaus. Allparteilich ist nicht schon derjenige, der weder der Sphäre der einen noch der der anderen Partei zugeordnet werden kann, sondern erst derjenige, der sich daneben in besonderer Weise um beide Parteien bemüht, ohne eine von ihnen zu bevorzugen.

Zu § 2 (Anerkennung als Mediatorin oder Mediator)
Mediatorinnen oder Mediatoren, die bestimmte qualitätssichernde Voraussetzungen erfüllen, sollen staatlich anerkannt und damit zertifiziert werden. Diese „offene“ Lösung stellt sicher, dass auch Personen, die nicht als Mediatorin oder Mediator anerkannt sind, Mediationen ausüben dürfen. Ein verwaltungsbehördliches Zulassungsverfahren dagegen scheint der Mediation, die sich noch in einer dynamischen Entwicklung befindet, nicht angemessen (so auch Duve „Ausbildung zum Mediator“ in Henssler/Koch (Hrsg.) „Mediation in der Anwaltspraxis“ § 5 Rn. 59). Ein solches Zulassungsverfahren würde eine Zugangsbeschränkung bedeuten, die mit dem Schutz der Parteiinteressen nicht gerechtfertigt werden könnte.

§ 2 formuliert das Recht, sich als „Staatlich anerkannte Mediatorin“ oder als „Staatlich anerkannter Mediator“ zu bezeichnen. Damit soll ein Gütesiegel für eine erfolgreich
absolvierte, qualifizierende Ausbildung geschaffen werden. Es kann Mediatorinnen und Mediatoren im Wettbewerb einen Vorteil verschaffen und dadurch wiederum
Anreize für das Durchlaufen einer qualifizierten Ausbildung bilden. Gleichzeitig bietet ein solches Gütesiegel Orientierung für Bürgerinnen und Bürger bei der Suche und der Auswahl von Mediatorinnen und Mediatoren. Schließlich wird es auf Briefköpfen und Visitenkarten, auf Kanzleischildern, im Internet und andernorts verwendet werden und so dazu beitragen, den Gedanken der Mediation allgemein weiterzuverbreiten.

Zu § 3 (Persönliche Voraussetzungen)
§ 3 Abs. 1 normiert die persönlichen Voraussetzungen für eine Anerkennung und statuiert zugleich ein subjektives Recht auf Anerkennung, wenn eine Bewerberin oder ein Bewerber diese Voraussetzungen erfüllt. Juristische Personen können nicht anerkannt werden, da es sich bei der Mediation um eine besonders personenbezogene Tätigkeit handelt. Die Bewerberin oder der Bewerber muss zunächst fachlich qualifiziert sein (Nummer 1). Die Anforderungen ergeben sich im Einzelnen aus § 4 in Verbindung mit § 5.
Nach Nummer 2 muss die Mediation als dauerhafte Aufgabe ausgeübt werden. Damit ist die Anerkennung für einen Einzelfall ausgeschlossen. Dies sichert im Interesse der Konfliktparteien die erforderliche Qualität und Kontinuität der Tätigkeit.
Gemäß Nummer 3 ist die Anerkennung weiter an den Abschluss einer Haftpflichtversicherung geknüpft. Dabei muss die Bewerberin oder der Bewerber nicht nur den Abschluss einer Haftpflichtversicherung nachweisen, aus den vorgelegten Unterlagen muss sich auch ergeben, dass der Versicherungsvertrag den Vorgaben des § 9 entspricht.
Absatz 2 formuliert die Voraussetzungen, unter denen eine Anerkennung zwingend ausgeschlossen ist. Die Vorschrift sichert persönliche Mindeststandards, die nicht
disponibel sind und die Mediatorinnen oder Mediatoren für eine Anerkennung erfüllen müssen. Die Regelung orientiert sich an § 7 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO).
Nach Nummer 1 ist die Anerkennung als Mediatorin oder als Mediator zu versagen, wenn der Bewerber oder die Bewerberin nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht verwirkt hat. Bislang ist eine solche Verwirkung von Grundrechten durch das Bundesverfassungsgericht zwar noch nicht ausgesprochen worden. Es erscheint aber unangebracht, jemandem, sollte es dazu kommen, trotzdem ausdrücklich staatliche Anerkennung zukommen zu lassen.
Gemäß Nummer 2 kann nicht anerkannt werden, wer infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt. Eine Aberkennung der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter kommt unter den Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 und 2 des Strafgesetzbuches als Nebenfolge einer Verurteilung wegen eines Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder wegen anderer Straftaten in Betracht, für die eine Anordnung dieser Nebenfolge ausdrücklich vorgesehen ist. Mediation ist eine Alternative zum rechtlichen Vorgehen, gleichwohl spielt sie sich nicht im rechtsfreien oder gar rechtlosen Raum ab. Das Recht ist vielmehr Teil der Realität, der sich die Parteien in der Mediation gegenüber sehen und somit ein Bezugspunkt für Diskussion und Lösungsfindung. Die Mediatorin oder der Mediator soll die Gewähr für eine vorbehaltlose Integration in die Rechtsordnung bieten. Bewerberinnen oder Bewerber, die sich durch ein Verbrechen außerhalb der Rechtsordnung gestellt haben, erfüllen diese Voraussetzungen nicht.
Bei einem schuldhaften Verhalten, das einer Mediatorin oder eines Mediators unwürdig ist, ist ihr oder ihm die Anerkennung gemäß Nummer 3 zu versagen. Dieser generalklauselartig ausgestaltete Versagungsgrund ermöglicht es, das gesamte bisherige Verhalten unter Berücksichtigung der Persönlichkeit auszuloten und eine objektive Gesamtwürdigung vorzunehmen. Die Vielzahl möglicher Sachverhalte, die eine Bewerberin oder einen Bewerber unwürdig erscheinen lassen, kann in konkreten Einzeltatbeständen nicht abgebildet werden. Die Vorschrift orientiert sich deshalb an § 7 Nr. 5 BRAO, deren Vereinbarkeit mit der Verfassung das Bundesverfassungsgericht bereits bestätigt hat. Den Tatbestand der Nummer 3 wird insbesondere ein schuldhaftes Verhalten erfüllen, das den Zielen der Mediation i. S. v. § 1 in besonderem Maße zuwider läuft und mit der professionellen Grundeinstellung nicht vereinbar ist, etwa eine strafgerichtliche Verurteilung wegen Beteiligung an einer Schlägerei (§ 231 des Strafgesetzbuches).
Nummer 4 schließt eine Anerkennung aus, wenn die Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend nicht ausgeübt werden kann. Gesundheitliche Gründe sind insbesondere ein körperliches Gebrechen, eine Schwäche der geistigen Kräfte oder eine Suchterkrankung.
Nummer 5 verbietet die Anerkennung bei Vermögensverfall. Das ist anzunehmen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die sie oder er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, gerät und außerstande ist, ihren oder seinen Verpflichtungen nachzukommen. Ziel dieser Vorschrift ist es, Parteien vor Gefahren zu schützen, die in der wirtschaftlichen Lage der Mediatorin oder des Mediators begründet sind.

Zu § 4 (Fachliche Qualifikationen)
Ein wesentliches Anliegen des Gesetzes ist es, die erforderliche fachliche Qualifikation der anerkannten Mediatorinnen und Mediatoren sicherzustellen.
Bewerberinnen und Bewerber müssen bereits eine Grundprofession beherrschen, an die die Zusatzausbildung nach § 5 anknüpfen kann. Bei der Frage, ob eine Qualifikation im Einzelfall mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder einem Hochschulstudium vergleichbar ist, wird entscheidend darauf abzustellen sein, dass die Mediationsausbildung dem Charakter nach lediglich eine zusätzliche Ausbildung ist und die Bewerberin oder der Bewerber auch ohne diese Zusatzausbildung bereits eine gesicherte berufliche Stellung erlangt hat.

Zu § 5 (Ausbildungsstandards)
§ 5 definiert die Mindestanforderungen, die eine Ausbildung im Sinne des § 4 erfüllen muss. Die Ausbildung der Mediatorinnen und Mediatoren wird nicht in allen Einzelheiten gesetzlich vorgeschrieben, um die (Weiter-) Entwicklung der Mediationzu fördern. Bei der Mediation handelt es sich um ein Tätigkeitsfeld, dessen Entwicklung noch nicht abgeschlossen ist und dessen Methoden und Techniken durch Wissenschaft und Praxis immer weiter verfeinert und verbessert werden.
Lediglich Rahmenbedingungen (Schlüsselqualifikationen, Ausbildungsdauer und Ausbildungsziele) werden gesetzlich festgeschrieben. Erforderlich ist aber auf jeden Fall, dass die Bewerberin oder der Bewerber über Kenntnisse und Fertigkeiten in der Mediation verfügt und mit den rechtlichen und psychosozialen Grundlagen vertraut ist. Über die Notwendigkeit und die Inhalte einer Grundausbildung in der Mediation besteht unter den verschiedenen Verbänden Konsens. Auch die sozialwissenschaftliche Begleitforschung des Projekts „Gerichtsnahe Mediation in Niedersachsen“ weist ausdrücklich auf Notwendigkeit einer solchen Ausbildung hin (Zenk, Strobl, Hupfeld, Böttger, „Gerichtsnahe Mediation in Niedersachsen -Abschlussbericht der sozialwissenschaftlichen Begleitforschung, Kap. 4.3.4 – noch nicht veröffentlicht).
Bei der Definition von Ausbildungsstandards dagegen bewegt man sich auf dünnem Eis (so auch Troja, Schwitters/Kessen, „Mediation als Gegenstand der Ausbildung“
in: Haft/Schlieffen, Handbuch Mediation, 2002). Empirisch gesicherte Aussagen über die Qualität von Ausbildungen sind nur sehr eingeschränkt möglich. (Troja, Schwitters/Kessen, „Mediation als Gegenstand der Ausbildung“ in: Haft/Schlieffen, Handbuch Mediation, § 51 Rn. 2). Schon die Bestimmung von Erfolgskriterien ist schwierig und auch die Relevanz ausbildungsunabhängiger Variablen wie individuelle Fähigkeiten oder Bedingungen des einzelnen Mediationsfalles ist kaum zu erfassen.
Bei der Festlegung von Qualitätsstandards, insbesondere bei der Bestimmung von Mindestausbildungszeiten kommt deshalb der Intention des Gesetzes besondere Bedeutung zu. Es soll zum Schutz der Parteien eine fachliche Mindestqualifikation der Mediatorinnen und Mediatoren sicherstellen, gleichzeitig aber die weitere Entwicklung der Mediation nicht hemmen. 200 und mehr Stunden theoretische Ausbildung mögen sinnvoll sein, sind aber nicht zwingend, wie Ausbildungsangebote von 40 – 80 Stunden in den USA (Troja, Schwitters/Kessen, „Mediation als Gegenstand der Ausbildung“ in: Haft/Schlieffen, Handbuch Mediation, § 51 Rn. 19) sowie die Ergebnisse des Projekts „Gerichtsnahe Mediation in Niedersachsen“ zeigen. Im Rahmen der Richterausbildung des Projekts „Gerichtsnahe Mediation in Niedersachsen“ wurde besonderer Wert auf einen fortdauernden Lernprozess gelegt. Denn die Ausbildung erfordert neben dem Erwerb von Fertigkeiten auf Kommunikations- und Verfahrensebene auch die Entwicklung einer mediativen Haltung. Dementsprechend bestand die Ausbildung aus drei Teilen mit einer Grundausbildung von 80 Stunden, einer Begleitung der praktischen Mediationsarbeit durch Supervision und Intervision sowie Aufbauseminaren. Insgesamt wurde so eine Ausbildung im Umfang von mindestens 120 Stunden erreicht. Die Richtermdiatoren waren insgesamt mit ihrer Ausbildung zufrieden und stuften das Erlernte für ihre Tätigkeit als hilfreich ein, die eigene Ausbildung wurde von den Befragten als hochwertig, gründlich und vielseitig beschrieben (Zenk, Strobl, Hupfeld, Böttger, „Gerichtsnahe Mediation in Niedersachsen - Abschlussbericht der sozialwissenschaftlichen Begleitforschung, Kap. 4.3.4 – noch nicht veröffentlicht).

Absatz 1 definiert die Ausbildungsziele und die Ausbildungsinhalte. Gemäß Satz 1soll die Ausbildung theoretische und praktische Kenntnisse vermitteln und sie mit den
Zielen der Mediation vertraut machen. Die zu vermittelnden Kenntnisse müssen sich auf die theoretischen Grundlagen der Mediation beziehen. Bei den Fertigkeiten geht
es nicht nur um die Anwendung der theoretisch erworbenen Kenntnisse, sondern auch um die praktische Nutzung jener Erfahrungen, die die Bewerberin oder der
Bewerber im Rahmen der praktischen Ausbildung erworben hat. Darüber hinaus sind die Ziele der Mediation, die Identifikation mit diesem Verfahren sowie professionelle
Grundhaltungen zu vermitteln, um entsprechend der Definition des § 1 eine effiziente befriedende und befriedigende Konfliktbeilegung zu ermöglichen.

Absatz 2 legt die Ausbildungsinhalte fest. Im Hinblick auf Absatz 3 Satz 2 wird dabei der juristische Teil der Ausbildung mindestens 40 Stunden umfassen müssen. Diese
pauschale Anrechnungsregel trägt der Bedeutung des Rechts in der Gesellschaft und damit auch im Mediationsverfahren Rechnung. Soweit es sich um Konfliktbereiche handelt, die gleichzeitig rechtlich geregelt sind oder einen verfahrensrechtlichen Weg vorschreiben, ist das Recht zu beachten. Die Mediatorin oder den Mediator trifft eine entsprechende Hinweispflicht (§ 6 Abs. 3).

Absatz 3 regelt die Mindestausbildungsdauer. Supervision ist schwerpunktmäßig die Reflexion des Handelns im Feld der Mediation, der eigenen Rollen und des persönlichen Konfliktverhaltens mit Hilfe von Ausbildern, Ausbilderinnen, Supervisoren oder Supervisorinnen. Intervision ist die Arbeit eigenverantwortlicher Lerngruppen an mediationsbezogenen Themen, z. B. durch Rollenspiele, Konfliktanalysen oder Fallbesprechungen.
Personen mit der Befähigung zum Richteramt gemäß § 5 Abs. 1 des Deutschen Richtergesetzes kann ihre juristische Ausbildung mit bis zu 40 Stunden angerechnet
werden, da die für die Mediation relevanten rechtlichen Kenntnisse sind auch dann zu berücksichtigen sind, wenn sie im Rahmen einer (voll-) juristischen Ausbildung
erworben wurden. Gegenstand des Gesetzes ist die „Staatlich anerkannte Mediatorin“ oder der „Staatlich anerkannte Mediator“ als Qualitätszeichen. Daher muss auch die fachliche Ausbildung einen entsprechenden Standard aufweisen. Für die Qualität der Mediatorinnen und Mediatoren ist die Qualität der Ausbildungseinrichtungen
entscheidend.
Absatz 4 legt deshalb auch insoweit Mindeststandards fest. Ausbilden dürfen in der Regel staatlich anerkannte Mediatorinnen oder Mediatoren nach § 3
Abs. 1, die über mindestens fünf Jahre Berufspraxis und eine fundierte Mediationspraxis sowie über qualifizierte Erfahrungen in der interdisziplinären Fort- und Weiterbildung verfügen. Da Absatz 4 lediglich ein Regelbeispiel formuliert, kann die Ausbildung grundsätzlich auch bei Einrichtungen absolviert werden, deren Referentinnen oder Referenten über eine vergleichbare Ausbildungsqualifikation verfügen. Anzuerkennen sein werden insbesondere auch solche Ausbildungseinrichtungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durch einen der im Deutschen Forum für Mediation organisierten Verbände als Ausbildungseinrichtung anerkannt waren.
Absatz 5 regelt den Ausbildungsabschluss und stellt zugleich sicher, dass der Kernbereich der Ausbildung zusammenhängend bei einer Einrichtung absolviert wird. Mit dem Abschluss dokumentieren die Auszubildenden, dass sie über die nach Absatz 2 erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse der Mediation verfügen. Der schriftliche Abschluss besteht aus zwei Falldokumentationen, die mündliche Prüfung kann beispielsweise in Form eines Abschlussgesprächs, eines Colloquiums oder eines fallbezogenen Abschlussseminars gestaltet werden. Der Abschluss ist, ebenso wie die Wissensvermittlung, durch die Ausbildungseinrichtung sicherzustellen und zu bescheinigen.
Nähere Anordnungen insbesondere zu den Ausbildungsinhalten, zum Abschluss und zur Qualifikation der Ausbildungseinrichtungen sollen in einer Verordnung geregelt
werden (Absatz 6). In der Verordnung werden auch die bereits existenten Ausbildungsrichtlinien der in Niedersachsen vertretenen Mediationsverbände und –gruppen zu berücksichtigen sein, um die schon vorhandenen Ausbildungskapazitäten sinnvoll einbeziehen zu können.

Zu § 6 (Pflichten gegenüber den Parteien)
§ 6 regelt die Pflichten der anerkannten Mediatorinnen und Mediatoren gegenüber den Parteien. Ein wesentliches Kriterium der Mediation ist die Freiwilligkeit der Parteien. Eine Mediation darf nur beginnen, wenn die Zustimmung sämtlicher Konfliktparteien vorliegt (Absatz 1 Satz 1). Um sicherzustellen, dass die Parteien über die notwendigen Grundlagen für ihre Entscheidungsfindung verfügen, sind sie vor Beginn des Mediationsverfahrens über das Wesen (§ 1) und die Rechtsfolgen der Mediation (insbesondere § 203 des Bürgerlichen Gesetzbuches – BGB -, § 8 in Verbindung mit § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO) zu informieren. Die Informationspflicht erstreckt sich auch auf die persönliche Unabhängigkeit und Kompetenz der Mediatorin oder des Mediators (Abschnitt II Teil A Buchst. c) der Empfehlung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 4. April 2001 über die Grundsätze für an der einvernehmlichen Beilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten beteiligte außergerichtliche Einrichtungen (2100/310/EG)). Nach Vorliegen der Zustimmung ist die Mediation nach bestem Wissen und Gewissen, persönlich, unmittelbar und gegenüber den Parteien neutral durchzuführen (Satz 3), weil nur so das unbedingt erforderliche Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien einerseits und der Mediatorin oder dem Mediator andererseits geschaffen werden kann. Selbst wenn mehrere Mediatorinnen oder Mediatoren in einer einheitlichen Organisation, zum Beispiel einer Gütestelle, tätig sind, ist es zu Wahrung der höchstpersönlichen Sphäre nicht möglich, den Fall an ein anderes Mitglied zu übertragen.

Absatz 2 regelt jene Fälle, in denen die Mediatorin oder der Mediator kein Mandat zur Mediation übernehmen darf. Damit wird Abschnitt II Teil A Buchst. b) der Empfehlung
der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 4. April 2001 über die Grundsätze für an der einvernehmlichen Beilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten beteiligte außergerichtliche Einrichtungen (2100/310/EG) Rechnung getragen. Die einzelnen Mitwirkungsverbote orientieren sich an § 3 des Beurkundungsgesetzes und § 45 der BRAO.
Absatz 3 stärkt die Rolle der Mediatorin oder des Mediators. Die Mediatorin oder der Mediator ist nicht Beraterin oder Berater der Parteien, erteilt insbesondere keinen
Rechtsrat. Ergibt sich im Zuge der Mediation ein solcher, sind die Parteien auf das Beratungserfordernis hinzu weisen und ihnen ist Gelegenheit zur Einholung dieser Beratung zu geben.

Zu § 7 (Dokumentationspflicht)
Aus Gründen der Beweissicherung sind der Beginn der Mediation, die Umstände, aus denen sich ergibt, ob die Mediation ernsthaft fortgesetzt wird, und das Ende der
Mediation zu dokumentieren. Gemäß § 203 Satz 1 BGB ist die Verjährung eines Anspruchs, über den Gläubigerinnen oder Gläubiger und Schuldnerinnen oder Schuldner verhandeln, unabhängig von dessen Rechtshängigkeit gehemmt, bis eine der Parteien die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Dokumentation soll insbesondere in Fällen, in denen ein Mediationsverfahren nicht stattfindet oder nicht zu einer einvernehmlichen Lösung führt, Streitigkeiten über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 203 BGB vermeiden.

Zu § 8 (Verschwiegenheit)
Die Vorschrift begründet eine Verschwiegenheitspflicht der anerkannten Mediatorin oder des anerkannten Mediators für die in der Mediation anvertrauten oder bekannt
gewordenen Informationen über die bereits bestehenden Verschwiegenheitspflichten hinaus( vergl. etwa § 43a BRAO bzw. § 203 des Strafgesetzbuches). Da der Erfolg
einer Mediation jedoch ganz wesentlich davon abhängt, dass die Parteien offen miteinander kommunizieren, schreibt § 8 die Verschwiegenheitspflicht ausdrücklich für alle anerkannten Mediatorinnen und Mediatoren fest. Damit können sich anerkannte Mediatorinnen und Mediatoren auf ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO berufen. Denn nach dieser Vorschrift besteht ein Zeugnisverweigerungsrecht für Personen, „denen kraft ihres Amtes, Standes oder Gewerbes Tatsachen anvertraut sind, deren Geheimhaltung durch ihre Natur oder durch gesetzliche Vorschrift geboten ist, in Betreff der Tatsachen, auf welche die Verpflichtung zur Verschwiegenheit sich bezieht“. Dieses Zeugnisverweigerungsrecht gilt auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sowie im Verfahren vor den Sozialgerichten. Für die Beweisaufnahme im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erklärt § 98 VwGO die §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 ZPO für entsprechend anwendbar, für das sozialgerichtliche Verfahren verweist § 118 Abs. 1 SGG auf die §§ 383, 384 ZPO.
Darüber hinaus können selbstverständlich für die weiteren an der Mediation beteiligten Personen, insbesondere für die Konfliktparteien selbst, Geheimhaltungspflichten vertraglich vereinbart werden.
Satz 3 erstreckt die Pflicht zur Verschwiegenheit konsequent auf die Gehilfen und auf Personen, die zu Ausbildungszwecken bei einer anerkannten Mediatorin oder einem
anerkannten Mediator tätig sind.

Zu § 9 (Haftpflichtversicherung)
Bei Pflichtverletzungen kann die anerkannte Mediatorin oder der anerkannte Mediator den Parteien zum Schadensersatz verpflichtet sein. Zur Deckung derartiger Ansprüche hat ist deshalb eine Haftpflichtversicherung abzuschließen und während der Dauer der Anerkennung aufrecht zu erhalten. Die Haftpflichtversicherung dient dem Schutz der Parteien, indem sie die Erfüllbarkeit rechtlich begründeter Ansprüche auf Ersatz eines Vermögensschadens verbessert. Sie stärkt zugleich das Vertrauen in die Mediatorinnen und Mediatoren und stützt deren Unabhängigkeit.

Die Regelung in orientiert sich an § 51 der BRAO. Um Verzögerungen zu vermeiden, die sich bei einem ausländischen Versicherungsunternehmen bei der Abwicklung
von Schadensersatzansprüchen ergeben können, darf die Versicherung nur bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen abgeschlossen werden. Der Gesetzentwurf sieht wie § 51 BRAO eine Mindestversicherungssumme von 250.000 € vor. Dadurch soll unter Beachtung der Finanzierbarkeit der Versicherungsprämien eine größtmögliche Deckung der Schadensersatzansprüche erreicht werden.
Neben der Mediatorin oder dem Mediator (§ 18 Abs. 3) ist gemäß Absatz 5 auch der Versicherer verpflichtet, Umstände, die eine Beendigung oder Einschränkung des ursprünglichen Versicherungsschutzes bedeuten, der gemäß § 18 Abs. 1 zuständigen Behörde mitzuteilen, damit gemäß § 17 Abs. 3 die Anerkennung widerrufen werden kann.

Zu § 10 (Fortbildung)
Die Bestimmung soll den Fortbestand und die Weiterentwicklung der fachlichen Eignung auch nach der Anerkennung sicherstellen. Die Vorschrift dient damit unmittelbar der Qualitätssicherung. Als Fortbildung wird insbesondere die Teilnahme an Fachseminaren, Workshops oder berufsbegleitenden Supervisionen in Frage kommen, bei denen Mediatorinnen und Mediatoren Wissen vertieft oder neue Bereiche der Mediation kennenlernen können. Die Fortbildung ist unaufgefordert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungen nachzuweisen, um eine Kontrolle zu ermöglichen und bei Verstößen Widerrufsmöglichkeiten zu eröffnen.

Zum 2. Abschnitt
(Anerkennung von Gütestellen nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung)

Der 2. Abschnitt regelt die Anerkennung von staatlichen Gütestellen. Bislang erfolgt die Anerkennung als Gütestelle nach § 794 Abs. 1 Satz 1 ZPO in Niedersachsen
durch das Justizministerium lediglich auf Grund einer Verwaltungsübung. Das Bundesrecht nennt keine Kriterien für die Anerkennung als Gütestelle.
Gegenwärtig können Personen oder Einrichtungen auf Antrag als Gütestelle nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO anerkannt werden, wenn sie die außergerichtliche Streitbeilegung als dauerhafte Aufgabe betreiben. Natürliche Personen müssen nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für das Amt geeignet sein.
Aus Vergleichen, die vor einer anerkannten Gütestelle geschlossen werden, findet gemäß § 794 Abs. 1 ZPO die Zwangsvollstreckung statt. Die Abfassung des Vergleichs erfordert deshalb Sorgfalt und juristische Grundkenntnisse. Insbesondere müssen Vergleiche einen vollstreckungsfähigen Inhalt haben. Gemäß § 797a Abs. 1 ZPO kann die Landesjustizverwaltung den Vorsteher auch von Gütestellen ermächtigen, die (einfache) Vollsteckungsklausel für die Vergleiche zu erteilen, die vor der Gütestelle geschlossen worden sind. Bereits deshalb und wegen der zunehmenden Bedeutung der außergerichtlichen Streitbeilegung scheint eine Regelung sinnvoll und erforderlich. Diese muss zwingend durch ein Gesetz erfolgen, weil es sich hierbei auch um eine Berufsausübungsregelung im Sinne von Artikel 12 des Grundgesetzes handelt. Entsprechende Regelungen existieren bereits in Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Saarland, Sachsen und Sachsen-Anhalt.

Zu § 11 (Anerkennung von Gütestellen)
§ 11 legt fest, dass nur Personen oder Einrichtungen, die die außergerichtliche Streitbeilegung als dauerhafte Aufgabe betreiben, als Gütestelle nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO anerkannt werden können. Dieses Kriterium sichert die erforderliche fachliche Qualität und Kontinuität der Arbeit der Gütestelle.

Zu § 12 (Persönliche Voraussetzungen)
§ 12 regelt die persönlichen Anerkennungsvoraussetzungen. Sowohl natürliche Personen als auch von juristischen Personen oder Personengesellschaften getragene Einrichtungen können als Gütestelle anerkannt werden.
Die Eignungskriterien für natürliche Personen orientieren sich an § 3 des Niedersächsischen Gesetzes über gemeindliche Schiedsämter. Da nach § 36 des Niedersächsischen Gesetzes über gemeindliche Schiedsämter die vor einem Schiedsamt geschlossenen Vergleiche ebenso Vollstreckungstitel sind wie die Vergleiche vor einer Gütestelle nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, erscheint es nicht vertretbar, im Hinblick auf die Gütestellen weitergehende Anforderungen zu stellen.
Die Anerkennung einer natürlichen Person als Gütestelle setzt danach voraus, dass die Person nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für das Amt geeignet ist
(Absatz 1). Dies setzt insbesondere voraus, dass sie die Gewähr für eine von den Parteien unabhängige, objektive und qualifizierte Konfliktbeilegung bietet. In erster Linie ist hier an Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Notarinnen und Notare gedacht, die sich dauerhaft im Bereich der außergerichtlichen Konfliktbeilegung betätigen.
Gleichermaßen ist die Anerkennung geeigneter und zuverlässiger Angehöriger anderer Berufsgruppen mit einer entsprechenden Zusatzausbildung möglich. Bei staatlich anerkannten Mediatorinnen und Mediatoren werden diese Voraussetzungen in der Regel ohne weitere Prüfung zu bejahen sein (Absatz 2). Durch die Bezugnahme in Absatz 2 verbunden mit der Zuständigkeitsregelung in § 18 werden Doppelprüfungen vermieden. Gleichwohl bleibt, da Absatz 2 lediglich ein Regelbeispiel formuliert, die Möglichkeit, auch bei staatlich anerkannten Mediatorinnen oder Mediatoren in begründeten Ausnahmefällen von der gleichzeitigen Anerkennung als Gütestelle abzusehen. Eine Anerkennung kommt wie auch bei Mediatorinnen oder Mediatoren unter den in § 3 Abs. 2 formulierten Fällen nicht in Betracht (Absatz 3).
Auf eine weitergehende Konkretisierung der Anforderungen an die Eignung im Wege einer beispielhaften oder abschließenden Aufzählung von Eignungskriterien, etwa
durch Bestimmung eines Mindestalters oder konkreter Vorgaben zu Art oder Stand der Aus- und Fortbildung, wird verzichtet. Die Festlegung generalisierter Eignungskriterien würde der Vielfalt der vorhandenen Streitbeilegungseinrichtungen und -formen, die im Einzelfall jeweils unterschiedliche Anforderungen an die Eignung bedingen, nicht gerecht. Die Konkretisierung des Eignungsnachweises bleibt daher, wie bereits in der Vergangenheit, der für die Anerkennung zuständigen Behörde überlassen. Die Eignungsprüfung muss sich insbesondere auf die nachgewiesenen fachlichen Kompetenzen im Hinblick auf den gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 anzugebenden Tätigkeitsbereich sowie auf die Zuverlässigkeit beziehen. Dabei sind über die in § 3 Abs. 2 genannten Kriterien hinaus beispielsweise auch Entscheidungen über die Beendigung oder Beschränkung der Befugnis zur Berufsausübung (etwa nach §§ 14, 114 Abs. 1 Nrn. 4 und 5 BRAO oder nach §§ 50, 54, 97 der Bundesnotarordnung (BNotO)), schwerwiegende Vorstrafen oder ungeordnete wirtschaftliche Verhältnisse zu berücksichtigen.
Soll eine Einrichtung in der Trägerschaft einer juristischen Person oder Personengesellschaft anerkannt werden, müssen die vorstehend genannten persönlichen Voraussetzungen von der zur Leitung der Güteverhandlungen bestellten Person (Güteperson) erfüllt werden (Absatz 3 Sätze 1 und 2). Darüber hinaus muss durch organisatorische Maßnahmen gewährleistet sein, dass die Güteperson in der Ausübung ihrer Tätigkeit unabhängig und nicht an Weisungen gebunden ist (Absatz 3 Satz 3). Das setzt nach Abschnitt II Teil A Buchst. a) der Empfehlung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 4. April 2001 über die Grundsätze für die an der einvernehmlichen Beilegung von Verbraucherstreitigkeiten beteiligten außergerichtlichen Einrichtungen (2100/310/EG)beispielsweise eine Bestellung für einen gewissen Mindestzeitraum und eine verbindliche Festlegung der Gründe für eine vorzeitige Abberufung voraus und ist durch entsprechende Bestimmungen in der Verfahrensordnung sicherzustellen.
Bei Einrichtungen in der Trägerschaft einer juristischen Person oder Personengesellschaft berührt die Bestellung einer anderen oder einer weiteren Güteperson den Fortbestand der Anerkennung nicht. Solche Umstände sind aber nach § 18 Abs. 3 der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen, da die Anerkennung der Einrichtung gemäß § 17 Abs. 3 zu widerrufen wäre, wenn die bestellte Person die persönlichen Eignungsvoraussetzungen des § 12 Abs. 3 nicht erfüllt.
Die Anerkennung von Einrichtungen in der Trägerschaft von juristischen Personen oder Personengesellschaften bezieht sich nach der Konzeption des Entwurfs in Anlehnung an die Regelung in § 3 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zur Insolvenzordnung nicht auf die Trägerperson, sondern auf die konkrete Einrichtung.
Denn eine generelle Anerkennungsentscheidung zugunsten des Trägers könnte zu erheblichen Vollzugsschwierigkeiten führen, wenn ein Träger mehrere Streitbeilegungseinrichtungen unterhält, die nicht alle die Voraussetzungen für eine Anerkennung nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO erfüllen. Da die einzelne Einrichtung, auf
die sich die Anerkennungsentscheidung bezieht, nicht über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügt, ist die Anerkennung gegenüber dem Träger der Einrichtung auszusprechen. Entsprechendes gilt für die sonstigen in dem Entwurf vorgesehenen Verfügungen der zuständigen Behörde.

Zu § 13 (Verfahrensordnung)
Absatz 1 Satz 1 macht die Anerkennung von der Vorlage einer verbindlich festgelegten Verfahrensordnung abhängig. Damit wird das Verfahren vor der Gütestelle für die Konfliktparteien vorhersehbar.
Die Regelungen der Verfahrensordnung müssen ein rechtsstaatliches Verfahren gewährleisten. So ist sichergestellt, dass nur solche Personen oder Einrichtungen als
Gütestelle tätig werden, deren Verfahren elementaren rechtsstaatlichen Grundsätzen gerecht werden. Die Verfahrensordnung muss nach Absatz 1 Satz 2 den Parteien
zugänglich sein. Dies entspricht Abschnitt II Teil B Ziffer 1 und 3 der Empfehlung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 4. April 2001 über die Grundsätze für die an der einvernehmlichen Beilegung von Verbraucherstreitigkeiten beteiligten außergerichtlichen Einrichtungen (2100/310/EG).
Die Absätze 2 bis 4 legen den zwingenden Mindestinhalt der Verfahrensordnung fest. Absatz 2 soll Interessenkonflikte vermeiden und sicherstellen, dass Gütepersonen nur tätig werden, wenn sie von den Parteien des Verfahrens unabhängig sind. Damit wird Abschnitt II Teil A Buchst. b) der Kommissionsempfehlung vom 4. April 2001 Rechnung getragen. Die einzelnen Mitwirkungsverbote orientieren sich an § 3 des Beurkundungsgesetzes und § 45 der BRAO. Absatz 3 garantiert den Grundsatz des rechtlichen Gehörs.
Darüber hinausgehende gesetzliche Vorgaben für die Ausgestaltung des Güteverfahrens erfolgen nicht. Die Verfahrensgestaltung obliegt vielmehr dem Ermessen des Trägers der Stelle. Diese Offenheit für ganz unterschiedliche Einrichtungen und die daraus resultierende Konkurrenz verschiedener Modelle trägt der Vielfalt der Methoden und Formen außergerichtlicher Konfliktbeilegung Rechnung und ermöglicht auch eine Einbeziehung künftiger Entwicklungen.
Vorausgesetzt wird lediglich, dass der Verfahrensablauf in der Verfahrensordnung zumindest in seinen Grundzügen festgelegt ist und grundlegenden rechtsstaatlichen
Anforderungen (z. B. Bestimmtheitsgebot, Normenklarheit, Grundsatz des fairen Verfahrens) entspricht.
Gemäß Absatz 4 Satz 1 muss in der Verfahrensordnung weiter bestimmt werden, welche Vergütung die Gütestelle von den Parteien für das Güteverfahren fordern kann. Auch insoweit wird ebenfalls auf weitere gesetzliche Vorgaben verzichtet. Der antragstellenden Partei steht die Anrufung der Gütestelle frei und das Güteverfahren wird nur durchgeführt, wenn auch die antragsgegnerische Partei ihre Zustimmung hierzu erklärt hat. Vor diesem Hintergrund scheint es ausreichend, dass die Parteien die Kosten anhand der Angaben in der Verfahrensordnung kalkulieren können. Eine Ausnahme gilt nur für den Fall, dass es nach Einreichung eines Güteantrags mangels Einverständnisses der antragsgegnerischen Partei nicht zur Durchführung des Güteverfahrens kommt. Hier ist die Festlegung einer Höchstgebühr erforderlich, um die antragsgegnerische Partei vor einer Belastung mit unangemessen hohen Kosten zu schützen, auf deren Entstehung sie selbst keinen Einfluss hat. Denn nach einer in der Literatur vertretenen Auffassung hat die antragsgegnerische Partei im Falle des Obsiegens der anspruchstellenden Partei in einem anschließenden Rechtsstreit auch dann nach § 91 Abs. 3 ZPO die Kosten des Güteverfahrens zu tragen, wenn sie sich auf die Durchführung des Verfahrens nicht eingelassen hat (vgl. Bork in: Stein/Jonas, Kommentar zur Zivilprozessordnung, 21. Aufl., § 91, Rn. 43). Zwar ist auch für die Gebühren eines dem gerichtlichen Verfahren vorangestellten Güteverfahrens bei der Kostenfestsetzung das Erfordernis der Notwendigkeit der geltend gemachten Kosten zu prüfen. Das gilt jedoch nicht für die Inanspruchnahme des Güteverfahrens als solches, da dessen Notwendigkeit in § 91 Abs. 3 ZPO unterstellt ist (vgl. Belz in: Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung, 2. Aufl., § 91 Rn. 32). Zum Schutz der antragsgegnerischen Partei, die an einem Güteverfahren vor der von der antragstellenden Partei ausgewählten Gütestelle nicht teilnehmen will, wird daher die in diesem Fall
zulässige Gebühr in Absatz 4 Satz 2 auf höchstens 30 Euro begrenzt. Dieser Betrag erscheint ausreichend, um eine angemessene Abgeltung des bei der Gütestelle
anfallenden Verwaltungsaufwandes zu ermöglichen, zumal die Güteperson vor dem Vorliegen der erforderlichen Einverständniserklärung der antragsgegnerischen Partei
keinen Anlass hat, sich über die Klärung von Zuständigkeitsfragen hinaus inhaltlich mit dem Güteantrag zu befassen.

Zu § 14 (Haftpflichtversicherung)
Durch eine fehlerhafte Tätigkeit der Gütestelle oder Güteperson kann den Parteien des Verfahrens ein Schaden zugefügt werden. Das gilt insbesondere dann, wenn ein
protokollierter Vergleich keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hat und eine Partei deshalb hieraus nicht vorgehen kann. Zur Absicherung der den Parteien daraus möglicherweise erwachsenden Haftungsansprüche ist eine Haftpflichtversicherung erforderlich. Eine Ausnahme von der Versicherungspflicht besteht für solche Gütestellen, deren Träger eine Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ist. Insoweit ist von einem ausreichenden Haftungsvermögen auszugehen. Wird die Gütestelle von
mehreren Vereinigungen getragen, ist eine Haftpflichtversicherung auch dann entbehrlich, wenn zumindest ein Träger eine Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ist.

Zu § 15 (Geschäftsführung)
§ 15 regelt die Geschäfts- und Aktenführung der Gütestelle.
Da das Verfahren vor einer Gütestelle zur Verjährungshemmung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB führt und die vor einer Gütestelle geschlossenen Vergleiche Vollstreckungstitel sind, kann eine Gütestelle nur anerkannt werden, wenn eine geordnete Aktenführung gewährleistet ist (Absatz 1 Satz 1). Absatz 1 Satz 2
konkretisiert dies dahin, dass insbesondere die für den Lauf der Verjährungsfrist wichtigen Umstände, der Inhalt eines Vergleichs sowie die Kosten zu dokumentieren sind. Absatz 2 verpflichtet die Gütestelle zur Aufbewahrung der Akten. Vergleiche können im Hinblick auf ihre 30jährige Vollstreckbarkeit (§ 197 Abs. 1 Nr. 4 BGB) nicht vor Ablauf des vorgenannten Zeitraumes vernichtet werden (Absatz 2 Satz 1). Für sonstige Aktenbestandteile, die z. B. für den Nachweis der Verjährungshemmung in einem an ein erfolgloses Güteverfahren anschließenden Prozess oder im Rahmen eines Verfahrens auf Widerruf oder Rücknahme der Anerkennung als Gütestelle von Bedeutung sein können, ist dagegen in Anlehnung an § 50 Abs. 2 Satz 1 BRAO ein Aufbewahrungszeitraum von fünf Jahren ausreichend (Absatz 2 Satz 2). Endet die Tätigkeit der Gütestelle vor Ablauf dieser Fristen, sind die Unterlagen, deren Aufbewahrungsfrist noch nicht abgelaufen ist, unverzüglich der für die Anerkennung zuständigen Behörde zur Weiterverwahrung zu übergeben (Absatz 2 Satz 3).
Absatz 3 Sätze 1 und 2 regeln die Erteilung von Ablichtungen aus den Akten oder Ausfertigungen geschlossener Vergleiche. Für den Begriff der Ausfertigung gilt das Verständnis der Zivilprozessordnung. Die Ausfertigung ist demnach die amtliche Abschrift eines Schriftstückes, die im Rechtsverkehr die Urschrift ersetzen soll. Die Gütestelle kann daher eine Ausfertigung eines vor ihr geschlossenen Vergleiches nur dann erteilen, wenn sie siegelführungsbefugt ist. Zum Führen eines Siegels sind Gütestellen nach Nr. 2.1 Buchst. j des Beschlusses der Landesregierung vom 23. Mai 2000 (Nds. MBl. S. 333), zuletzt geändert durch Beschluss vom 1. Februar 2005
(Nds. MBl. S. 108) befugt, soweit der Vorsteherin oder dem Vorsteher der Gütestelle gemäß § 797a Abs. 4 Satz 1 ZPO die Ermächtigung zur Erteilung der Vollstreckungsklausel erteilt ist.
Ist eine Ermächtigung nach § 797a Abs. 4 Satz 1 ZPO nicht ausgesprochen oder liegt ein Fall des § 797a Abs. 4 Satz 2 ZPO vor, kann die für die Durchführung der
Zwangsvollstreckung erforderliche vollstreckbare Ausfertigung nur durch das Gericht erteilt werden. Zuständig ist gemäß § 797a Abs. 1 ZPO die Urkundsbeamtin oder der
Urkundsbeamte der Geschäftsstelle desjenigen Amtsgerichts, in dessen Bezirk die Gütestelle ihren Sitz hat. Die Urkundsbeamtin oder der Urkundsbeamte stellt eine
Ausfertigung des Vergleichs her und versieht diese mit der Vollstreckungsklausel.
Dazu wird die Urschrift des vollstreckbaren Vergleichs benötigt, auf der ferner gemäß § 795 Satz 1 in Verbindung mit § 734 ZPO zu vermerken ist, für welche Partei und zu
welcher Zeit die Ausfertigung erteilt ist. Deshalb schreibt Absatz 3 Satz 3 vor, dass die Gütestelle bzw. die weiterverwahrende Behörde dem für die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung zuständigen Gericht auf dessen Aufforderung den Vergleich zu übergeben hat.

Zu § 16 Verschwiegenheit
Zum Schutz der Parteien haben die Güteperson und die sonst mit Aufgaben der Gütestelle befassten Personen ebenso wie die eingetragenen Mediatorinnen oder Mediatoren (§ 8) über die ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Umstände Stillschweigen zu wahren.

Zum 3. Abschnitt (Verfahren)
Der 3. Abschnitt des Gesetzes regelt das Anerkennungsverfahren hinsichtlich der Mediatorinnen bzw. Mediatoren sowie der Gütestellen.

Zu § 17 (Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Anerkennung)
Die Anerkennung einer natürlichen Person endet mit dem Tod, die einer Gütestelle nach § 12 Abs. 4 Satz 1 mit der Auflösung ihres Trägers. Die Absätze 2 und 3 eröffnen daneben die Möglichkeit der Rücknahme und des Widerrufs der Anerkennung. Die Regelung orientiert sich an § 14 Abs. 1 und 2 BRAO. Aus Gründen der Vereinfachung und um die Rechtsgültigkeit abgeschlossener Vergleiche nicht in Frage zu stellen, sind Rücknahme und Widerruf der Anerkennung nur für die Zukunft möglich.

Zu § 18 (Zuständigkeit und Verfahren)
Die Aufgabe der Anerkennung von Mediatorinnen und Mediatoren sowie der Gütestellen wird dem Oberlandesgericht Braunschweig zugewiesen. Hinsichtlich der Gütestellen schreibt § 794 Abs. 1 Satz 1 ZPO zwingend die Anerkennung durch die Landesjustizverwaltung vor. Um Synergieeffekte zu nutzen, wird die Zuständigkeit für die mit der Anerkennung verbundenen Verwaltungsaufgaben insgesamt vom Justizministerium auf das Oberlandesgericht Braunschweig übertragen.
Absatz 2 bestimmt, dass der Antrag schriftlich zu stellen ist. Mediatorinnen und Mediatoren haben die Nachweise gemäß §§ 3 und 4 beizufügen, aus denen sich insbesondere ergeben muss, dass die Anforderungen des § 5 auch in Bezug auf die Ausbildungseinrichtungen erfüllt sind. Gütestellen müssen die gemäß §§ 12 und 14
erforderlichen Nachweise sowie eine Verfahrensordnung einreichen, um der Behörde eine ausreichende Prüfungsgrundlage im Anerkennungsverfahren zu verschaffen.
Die für die Anerkennung zuständige Behörde muss überwachen können, ob Änderungen eingetreten sind, die zur Rücknahme oder zum Widerruf der Anerkennung führen können. Die Betroffenen müssen deshalb gemäß Absatz 3 bestimmte Änderungen der zuständigen Behörde anzeigen und Auskunftersuchen über ihre Geschäftsführung nachkommen.
Absatz 4 ermöglicht Stellen, die negative Erkenntnisse über eine Gütestelle gewonnen haben, die für eine Rücknahme oder einen Widerruf der Anerkennung von Bedeutung sein könnten, eine Übermittlung der Information an die für die Anerkennung zuständige Behörde. Die Bestimmung ist an § 36a Abs. 3 BRAO und § 64a Abs. 3 BNotO angelehnt.
Vergleichbar der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und der Bestellung zur Notarin oder zum Notar ist auch die Anerkennung als Mediatorin bzw. Mediator oder als Gütestelle zu veröffentlichen (Absatz 5).
Nach Absatz 6 haben die anerkannten Mediatorinnen, Mediatoren und Gütestellen jährlich eine Aufstellung über die Geschäfte des Vorjahres zu erstellen und der zuständigen Behörde auf Anforderung vorzulegen, um Feststellungen über die Akzeptanz der verschiedenen Streitbeilegungsangebote in der Bevölkerung zu ermöglichen. Zugleich wird damit Abschnitt II Teil B Ziffer 5 der Empfehlung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 4. April 2001 über die Grundsätze für die an der einvernehmlichen Beilegung von Verbraucherstreitigkeiten beteiligten außergerichtlichen Einrichtungen (2100/310/EG) Rechnung getragen.
Danach sollen zur Förderung der Transparenz von außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren Angaben zur Erfolgsbilanz der Verfahren öffentlich zugänglich sein.

Zu § 19 (Führung der Liste)
Gemäß Absatz 1 hat die für die Anerkennung zuständige Behörde zwei getrennte Listen zu führen: In der einen sind die anerkannten Mediatorinnen und Mediatoren, in
der anderen die anerkannten Gütestellen aufzuführen. Verweise auf die jeweils andere Liste sind dabei sinnvoll und erwünscht. Wegen der unterschiedlichen Rechtsfolgen einer Anerkennung als Mediatorin oder Mediator einerseits und der Anerkennung als Gütestelle andererseits sind jedoch unterschiedliche Listen erforderlich. Wie bereits erläutert ist die Eintragung in die Liste der Mediatorinnen und Mediatoren keine Voraussetzung für eine Berufsausübung als Mediatorin oder Mediatorin.
In die Liste der anerkannten Mediatorinnen und Mediatoren sind gemäß Absatz 2 die wesentlichen personenbezogenen Daten aufzunehmen: Vor- und Familienname, akademischer Grad, Geburtsdatum, Arbeitsanschrift und die Grundprofession. Gibt die Bewerberin oder der Bewerber fachliche Tätigkeitsschwerpunkte (z.B. Familienmediation, Wirtschaftsmediation) an, so sind auch diese in die Liste einzutragen. Dadurch soll es den Parteien erleichtert werden, für ihren spezifischen Konflikt einschlägig ausgebildete und erfahrene Personen auswählen zu können.
Für die als Gütestellen anerkannten natürlichen Personen gilt Absatz 2 entsprechend (Absatz 3 Nr. 1). Bei Gütestellen nach § 12 Abs. 4 Satz 1 sind neben dem Namen
der Gütestelle und der Arbeitsanschrift auch deren Trägerverband und deren Tätigkeitsschwerpunkte anzugeben (Absatz 3 Nr. 2). In Fällen, in denen die Gütestelle von einem Verband oder einer Kammer getragen wird, kann die Trägerschaft für eine Partei vor der Zustimmung zu einem Güteverfahren von Interesse sein, etwa hinsichtlich der zu erwartenden Neutralität. Häufig wird nämlich die andere Konfliktpartei (z. B. ein Handwerker) diesem Verband oder dieser Kammer (z. B. der Handwerkskammer) angehören. In der Regel befassen sich solche Gütestellen auch ausschließlich mit Streitigkeiten aus den Branchen, die mit dem Aufgabenbereich ihres Trägers in Zusammenhang stehen. Aufgrund dieser branchenspezifischen Spezialisierung verfügen die einzelnen Gütepersonen meist über spezifische Fachkenntnisse, was die Parteien ebenfalls interessieren wird.
Durch Absatz 4 wird die nach den §§ 4 und 12 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes erforderliche gesetzliche Grundlage für die Führung der Listen und die Einstellung dieser Listen in elektronische Informationssysteme geschaffen. Absatz 5 regelt die Veröffentlichung der Liste. Die Liste soll allen interessierten Bürgerinnen und Bürgern unmittelbar und leicht zugänglich sein, um ihnen den Zugang zur Mediation so einfach wie möglich zu machen. Deshalb ist neben der Veröffentlichung der einzelnen Anerkennungen (§ 18 Abs. 5) auch eine Veröffentlichung der Gesamtliste vorgesehen. Die Liste soll jährlich in der Niedersächsischen Rechtspflege und daneben dauerhaft elektronisch im Internet veröffentlicht werden.

Zu § 20 (Anfechtung von Entscheidungen)
Nach Artikel 19 Abs. 4 des Grundgesetzes muss gegen Entscheidungen der Anerkennungsbehörde der Rechtsweg eröffnet sein. Bei der Anerkennung, der Versagung oder der Rücknahme handelt es sich um Justizverwaltungsakte, deren Überprüfung den Oberlandesgerichten im Verfahren nach §§ 23 ff. des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz zugewiesen werden sollen.

Zum 4. Abschnitt

Zu § 21 (Bestehende Gütestellen)
§ 21 enthält eine Übergangsregelung für bereits bestehende Gütestellen. Solche Stellen dürfen ihre Tätigkeit fortsetzen, ohne dass es einer erneuten Anerkennung bedarf. Werden jedoch zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes nicht alle Anerkennungsvoraussetzungen (z. B. im Hinblick auf den Mindestinhalt der Verfahrensordnung oder das Bestehen einer Haftpflichtversicherung) erfüllt, sind die entsprechenden Nachweise zur Vermeidung eines Widerrufs der Anerkennung unverzüglich nachzureichen.

Zu Artikel 2 (Änderung des Gesetzes über Kosten im Bereich der Justizverwaltungen)
Artikel 2 ändert das Gesetz über Kosten im Bereich der Justizverwaltungen und schafft Gebührentatbestände für die Anerkennung von Mediatorinnen und Mediatoren sowie Gütestellen.
Die neuen Nummern 8 und 9 enthalten Gebührenregelungen für die Anerkennung von Mediatorinnen und Mediatoren sowie Gütestellen nach Artikel 1. Wegen der Vergleichbarkeit des Prüfungsaufwandes ist die Regelung an § 192 BRAO angelehnt. Da bei einer Zurückweisung des Antrags ein höherer Verwaltungsaufwand erforderlich ist als bei einer Antragsrücknahme, soll die Gebühr für die Zurückweisung um 20,00 Euro höher bemessen werden.

 
 
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