
Qualitätsmanagement
Wir sind zertifiziert nach
DIN ISO 9001:2008
Layout & Umsetzung
MarubiQ Internet Technologie

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Sie sind rechtsschutzversichert? Dann prüfen wir für Sie die Möglichkeit der Kostenübernahme der Mediation durch Ihre Rechtsschutzversicherung.
Zahlreiche Rechtsschutzversicherungen haben Mediation in Ihren Leistungskatalog übernommen. Knigge Nourney Böhm begleitet einige Modellprojekte hierzu.
Die Übernahme hängt im Einzefall von Ihrem Versicherungsvertrag ab.
Gerne übernehmen wir für Sie die Kostenanfrage.

Welche Kosten werden übernommen?
Für den Fall, dass die Mediation von Ihrer Versicherung gedeckt ist, übernimmt diese unsere Kosten als Mediatoren. Darüber übernehmen in diesem Fall die Versicherungen in der Regel auch die Kosten für Ihren Rechtsanwalt, der Sie während der Mediation berät und je nach Fall auch in der Mediationssitzung begleitet.
Was passiert, wenn die Mediation scheitern sollte?
Für den Fall, dass die Mediation scheitert, übernehmen die Versicherungen in den meisten Fällen auch die Kosten des dann anstehenden streitigen Gerichtsverfahrens. Die Einzelheiten sowie mögliche "Kostendeckelungen" werden im Vorfeld von uns geprüft und gemeinsam mit Ihnen und ggf. Ihrem Rechtsanwalt erörtert.
Was muss in meinem Versicherungsvertrag stehen?
Meist finden sich konkrete, explizite Hinweise auf Mediation im Versicherungsvertrag oder den jeweiligen Allgemeinen Rechtsschutzversicherungsbedingungen (z.B. "...die Kosten der außergerichtlichen Konfliktlösung durch Mediation von höchstens acht Sitzungsstunden á maximal...). Beachten Sie: Einige Versicherungen übernehmen auch die Kosten für Mediation für häufig nicht versicherte Bereich wie z.B. Familienstreitigkeiten.
In meinem Versicherungsvertrag ist nicht explizit Mediation aufgeführt - habe ich dennoch eine Chance auf Kostenübernahme?
Auch dann kann in bestimmten Fällen eine Kostenübernahme durch Ihre Versicherung erfolgen. Gemäß § 5 Abs. 1 d ARB 2009 (Allgemeine Bedingungen für Rechtsschutzversicherungen) trägt der Rechtsschutzversicherer unter anderem die Gebühren eines Schieds- oder Schlichtungsverfahrens bis zur Höhe der Gebühren, die im Falle der Anrufung eines zuständigen staatlichen Gerichts erster Instanz entstehen. Dies gilt grundsätzlich auch Mediationsverfahren, sofern