Zwangsvollstreckung in GbR-Vermögen – Titelzustellung an GeschäftsführerDer Vollstreckungstitel, auf Grund dessen die Zwangsvollstreckung in das Vermögen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts erfolgen soll, muss an ihren Geschäftsführer oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, an einen ihrer Gesellschafter zugestellt werden.Die GbR ist als Außengesellschaft rechtsfähig, deswegen ist sie richtige Adressatin der Zustellung des Vollstreckungstitels. Die Zustellung erfolgt nach § 170 I ZPO an gesetzlichen Vertreter der Schuldnerin. Sofern nichts Anderes im Gesellschaftsvertrag steht, sind alle Gesellschafter Vertreter in diesem Sinn. Es kann festgelegt werden, dass der Geschäftsführer alleiniger Vertreter ist. Das Vollstreckungsgericht muss in diesem Fall nicht die Wirksamkeit der Bestellung zum Geschäftsführer nachprüfen, denn sie ist ein Internum aufgrund der fehlenden Registereintragung. Aber selbst wenn die Position als Geschäftsführer zu verneinen ist, bedarf es keiner Zustellung an alle Gesellschafter, denn aus der Zustellung folgt nicht unbedingt die Anordnung der Zwangsverwaltung, die in Grundlagen der Gesellschaft eingreifen würde. Beschluß des BGH vom 6.4.2006 - V ZB 158/05 (LG Berlin) in: NJW 2006, 2191 |




