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Im Arbeitsvertrag einer Frau, die im Schuhgeschäft ihres Ehemanns beschäftigt war, wurde ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart. Während der Karenzzeit sollte sie die Hälfte der vereinbarten Vergütung erhalten. Als sich das Paar privat trennte, kündigte der Ehemann das Arbeitsverhältnis. Im folgenden Kündigungsschutzprozess wurde Einigkeit über das Vertragsende gegen Zahlung einer Abfindung erzielt. Wie in derartigen Aufhebungsverträgen üblich, enthielt die Vereinbarung folgende Abgeltungsklausel: "Damit sind alle gegenseitigen finanziellen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und aus Anlass seiner Beendigung erledigt." Später verlangte die Frau wegen Einhaltung des Wettbewerbsverbots die Zahlung der Karenzentschädigung. Der Ehemann lehnte die Zahlung unter Berufung auf die Abgeltungsklausel ab. Welchen Umfang eine derartige Abgeltungsklausel hat, ist durch Auslegung zu ermitteln. Das Bundesarbeitsgericht gab schließlich der Frau Recht. Nach dem Wortlaut der Vereinbarung sollten alle "finanziellen" Ansprüche abgegolten sein. Somit bestand das Wettbewerbsverbot noch fort. Zwingende Folge war bei entsprechender Einhaltung das Entstehen eines entsprechenden Karenzanspruchs. Im Ergebnis war daher weder das Wettbewerbsverbot noch der Zahlungsanspruch erloschen.
Urteil des BAG vom 08.03.2006
10 AZR 349/05
RdW 2006, 599