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Ein Arbeitgeber muss den Zugang einer Kündigung zu einem bestimmten Zeitpunkt dann gegen sich gelten lassen, wenn er in Erwartung der drohenden Kündigung deren Zugang mutwillig vereitelt.
Das Landesarbeitsgericht Köln wendet diesen Grundsatz dann nicht an, wenn der Arbeitgeber trotz längerfristiger Kenntnis des Kündigungsgrundes bis zum allerletzten Tag für die ordentliche Kündigung zu einem bestimmten Termin wartet und der Gekündigte in Kenntnis der bevorstehenden Kündigung früher als sonst nach Hause geht und deshalb die fristgemäße Übergabe des Kündigungsschreibens scheitert.
Urteil des LAG Köln vom 10.04.2006
14 (4) Sa 61/06
Pressemitteilung des LAG Köln