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Ein Schuldner gerät durch eine Mahnung des Gläubigers oder durch Überschreitung der von diesem kalendermäßig bestimmten Leistungszeit auch dann in Zahlungsverzug, wenn der Gläubiger eine höhere als ihm zustehende Forderung gestellt hat.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt eine Zuvielforderung die Wirksamkeit der Mahnung und damit den Verzug hinsichtlich der verbleibenden Restforderung nicht in Frage, wenn der Schuldner die Erklärung des Gläubigers nach den Umständen des Falles als Aufforderung zur Erbringung der tatsächlich geschuldeten Leistung verstehen muss und der Gläubiger auch zur Annahme der gegenüber seinen Vorstellungen geringeren Leistung bereit ist.
Urteil des BGH vom 12.07.2006
X ZR 157/05
BGHR 2006, 1277
NJW 2006, 3271
ZAP EN-Nr. 751/2006