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Wird in einem Formulararbeitsvertrag hinsichtlich des Urlaubs auf einen einschlägigen Tarifvertrag verwiesen, so gelten im Zweifel nicht nur die Anzahl der zu gewährenden Urlaubstage, sondern auch das im Tarifvertrag vorgesehene Urlaubsgeld als vereinbart. Ein derartiger Verweis auf die tarifliche Urlaubsregelung bezieht sich - so das Bundesarbeitsgericht - auf den gesamten Regelungskomplex "Urlaub" im Tarifvertrag.
Urteil des BAG vom 17.01.2006
9 AZR 369/05
NJW Heft 32/2006, Seite XII