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Ein so genannter Minijobber übte gleich mehrere Tätigkeiten aus, so dass seine Bezüge insgesamt die Einkommensgrenze für die Sozialversicherungspflicht überstiegen. Einem der Arbeitgeber gegenüber gab er jedoch an, über keine weiteren Einkünfte zu verfügen.
Als die Überschreitung der Einkommensgrenze bekannt wurde, verlangte die Krankenkasse die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge. Zu Recht, entschied das Hessische Landessozialgericht. Die Unkenntnis von den weiteren Minijobs des Mitarbeiters entbindet das Unternehmen nicht von der Verpflichtung zur Abführung der Beiträge.
Urteil des Hessischen LSG vom 21.08.2006
L 1 KR 366/02
Pressemitteilung des Hessischen LSG