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Streitwert bei fehlender Anbieterkennzeichnung

Streitwert bei fehlender Anbieterkennzeichnung Angesichts der teilweise recht komplizierten Vorschriften des Teledienstegesetzes (TDG) kann schnell einmal ein Fehler bei den vorgeschriebenen Anbieterangaben (Impressum) unterlaufen oder sie werden ganz vergessen. Dies ist für mehr oder weniger seriöse Wettbewerbsschützer ein gefundenes Fressen. Die Gebühren für Abmahnungen und einstweilige Verfügungen richten sich nach dem so genannten Streitwert. Je höher dieser angesetzt wird, umso lukrativer ist die Geltendmachung der wettbewerbsrechtlichen Ansprüche. Das Oberlandesgericht Frankfurt ruft zur Zurückhaltung bei derartigen Bagatellverstößen auf. Der Streitwert bei einem Wettbewerbsverstoß durch ein fehlendes Impressum nach § 6 TDG ist mit 5.000 Euro zu bemessen. Dies wird damit begründet, dass das Fehlen der Anbieterkennzeichnung nur bedingt geeignet ist, die geschäftlichen Belange der Mitbewerber zu beeinträchtigen, da die Kaufentscheidung eines Kunden durch das Fehlen des Impressums in der Regel nicht beeinflusst wird.

Beschluss des OLG Frankfurt vom 17.08.2006 6 W 117/06 OLGR Frankfurt 2006, 9

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