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Sonderzahlungen: umfassende Freiwilligkeitsvereinbarung

Ein Arbeitgeber ging auf Nummer sicher und stellte in seinen Arbeitsverträgen klar, dass sämtliche Bonuszahlungen freiwillige Leistungen darstellen und auch bei wiederholter Zahlung keinen Rechtsanspruch des Arbeitnehmers begründen. Als das Unternehmen wegen der schlechten Auftragslage das 13. Monatsgehalt kürzte, zog eine Mitarbeiterin vor Gericht. Sie begründete Ihren Anspruch damit, das 13. Monatsgehalt sei in der Vereinbarung nicht aufgeführt gewesen und müsse daher wie in den Vorjahren ungekürzt ausbezahlt werden.

Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main gab schließlich dem Arbeitgeber Recht. Einer ausdrücklichen Erwähnung aller denkbaren Sonderleistungen und Bonuszahlungen bedurfte es nicht. Nach der verwendeten Formulierung war klar, dass sich der Freiwilligkeitsvorbehalt auf alle Zahlungen außer den laufenden Löhnen und Gehältern erstrecken sollte.

Urteil des ArbG Frankfurt/Main vom 26.07.2006
22 Ca 1926/06
Wirtschaftswoche Heft 32/2006, Seite 117

 
 
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