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Offenlegung „schwarzer Kassen” nach Unternehmenskauf

Verschweigt der Verkäufer eines Unternehmens jahrelang geführte schwarze Kassen, aus denen Mehrarbeit von geringfügig Beschäftigten "unter der Hand" entlohnt wurde, kann der Erwerber den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Offenlegung der schwarzen Kassen zu einem sprunghaften Anstieg der zuvor ohne Entrichtung von Steuern und Sozialabgaben geleisteten Zahlungen an Aushilfskräfte führt und dadurch der Gewinn nicht unerheblich vermindert wird.

Urteil des OLG Hamm vom 25.08.2006
11 U 39/05
Handelsblatt vom 01.11.2006

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