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DIN ISO 9001:2008
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MarubiQ Internet Technologie

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Anders als im Wohnraummietrecht können im Bereich des gewerblichen Mietrechts ergänzende Vereinbarungen auch wirksam in mündlicher Form getroffen werden, sofern die Vertragsparteien nicht ausdrücklich zwingend die Schriftform vereinbart haben. Der Mieter kann sich daher nicht auf die Formunwirksamkeit einer im Laufe des Mietverhältnisses mündlich getroffenen Abrede hinsichtlich der Umlage für einen Sicherheitsdienst berufen.
Urteil des OLG Frankfurt vom 07.03.2006
9 U 62/05
OLGR Frankfurt 2006, 712