
Qualitätsmanagement
Wir sind zertifiziert nach
DIN ISO 9001:2008
Layout & Umsetzung
MarubiQ Internet Technologie

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Auch "exzessives" privates Surfen im Internet und privates Telefonieren während der Arbeitszeit müssen nicht zwingend eine außerordentliche Kündigung des Arbeitnehmers rechtfertigen. Wie vor anderen verhaltensbedingten Kündigungen ist der Arbeitgeber auch in diesen Fällen vor der Kündigung gehalten, eine Abmahnung auszusprechen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Arbeitgeber keine verbindlichen Regeln zur Benutzung von Firmen-PCs oder -telefonen für private Zwecke erlassen hat und er Pflichtverletzungen in der Vergangenheit lediglich formlos gerügt und damit letztlich geduldet hat.
Urteil des LAG Schleswig-Holstein vom 27.06.2006
5 Sa 49/06
Pressemitteilung des LAG Schleswig-Holstein