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Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum kann der Vermieter höchstens drei Nettomieten als Mietsicherheit verlangen (§ 551 BGB). Anders als im Wohnraummietrecht können die Parteien eines Gewerbemietvertrags grundsätzlich eine der Höhe nach unbegrenzte Kaution vereinbaren. Das Oberlandesgericht Brandenburg begründet dies mit dem höheren Sicherheitsbedürfnis des Vermieters eines gewerblichen Objekts. Er darf daher bei Bemessung des Sicherungszweckes der Kaution auch Nebenkostenvorauszahlungen, den Rückbau von Veränderungen an den Gewerbemieträumen sowie Schönheitsreparaturen einberechnen. Demzufolge ist zumindest eine Kaution von vier Bruttomonatsmieten nicht wucherisch.
Urteil des OLG Brandenburg vom 04.09.2006
3 U 78706
Pressemitteilung des OLG Brandenburg