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Keine anderweitige Weiterbeschäftigung eines abberufenen Geschäftsführers

Geschäftsführeranstellungsverträge haben im Regelfall nur die Beschäftigung als Geschäftsführer zum Inhalt. Eine Tätigkeit unterhalb dieser Organebene wird typischerweise nicht vereinbart. Hieraus schließt der Bundesgerichtshof, dass ein abberufener Geschäftsführer grundsätzlich keinen Anspruch auf die Weiterbeschäftigung in einer ähnlichen, leitenden Stellung hat, es sei denn, der Anstellungsvertrag sieht eine solche Beschäftigungsmöglichkeit ausdrücklich vor.

Urteil des BGH vom 11.10.2010
II ZR 266/08
StBW 2010, 1003


 
 
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