
Qualitätsmanagement
Wir sind zertifiziert nach
DIN ISO 9001:2008
Layout & Umsetzung
MarubiQ Internet Technologie

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Wer, um bei einer viel frequentierten Suchmaschine an einer der obersten Stellen zu erscheinen, bei seiner Anmeldung einen populären, aber marken- oder urheberrechtlich geschützten Begriff eingibt, läuft Gefahr, gerichtlich in Anspruch genommen zu werden. Der Rechteinhaber kann den Missbrauch des geschützten Begriffs untersagen lassen.
In dem vom Landgericht München entschiedenen Fall ging es um eine auf Bank- und Anlagerecht spezialisierte Anwaltskanzlei, die bei der Suchmaschine "Google" den Namen eines bekannten Investmentfonds angab, um so potenzielle Mandanten auf ihre Kanzleihomepage zu leiten. Neben dem Verstoß gegen das Markenrecht mussten sich die Rechtsanwälte wegen des verbotenen Werbens um Mandanten ("Fishing") auch einen Verstoß gegen das anwaltliche Standesrecht vorhalten lassen.
Urteil des LG München I vom 26.10.2006
7 O 16794/06
Pressemitteilung des LG München I