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DIN ISO 9001:2008
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MarubiQ Internet Technologie

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Ein gewerblicher Verkäufer, der im Internet über die Verkaufsplattform "eBay" Waren anbietet, hat nach dem Teledienstegesetz unter anderem Angaben zu machen, die eine unmittelbare Kommunikation ermöglichen. Hierzu gehört nach Meinung des Oberlandesgerichts Oldenburg auch die Angabe einer Telefonnummer, unter der der Verkäufer erreichbar ist.
Die einschlägigen Vorschriften des Teledienstegesetzes stellen dabei gesetzliche Vorschriften im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) dar, die auch das Marktverhalten regeln und deren Verletzung zu einem Wettbewerbsverstoß führen kann.
Beschluss des OLG Oldenburg vom 12.05.2006
1 W 29/06
OLGR Oldenburg 2006, 844
KGR Berlin 2006, 812