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Geschäftsführerhaftung für nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge

Der Geschäftsführer einer GmbH ist wegen Vorenthaltens von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung auch dann haftungsrechtlich verantwortlich, wenn das Unternehmen zwar zum Fälligkeitszeitpunkt nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, er es jedoch pflichtwidrig unterlassen hat, die Erfüllung dieser Verpflichtung durch Bildung von Rücklagen sicherzustellen. Notfalls müssen Einsparungen auch durch Kürzung der Nettolohnzahlungen vorgenommen werden.

Urteil des BGH vom 25.09.2006
II ZR 108/05
NZG 2006, 904
NJW 2006, 3573

 
 
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