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GbR als Mitglied einer Genossenschaft

Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist als Außengesellschaft rechts- und parteifähig und kann als solches Mitglied einer Genossenschaft sein.

Kündigt ein Genossenschaftsmitglied seine Mitgliedschaft, beurteilen sich die Wirksamkeitsvoraussetzungen der Kündigung nach dem Zeitpunkt, in dem sie ausgeübt wird. Wird aufgrund einer späteren Satzungsänderung die Kündigungsfrist verkürzt, wirkt sich dies auf eine vorher erklärte Kündigung nicht aus.

Urteil des OLG Brandenburg vom 04.04.2006
6 U 86/05
OLGR Brandenburg 2006, 809

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