Haben Sie Fragen?

Gerne helfen wir Ihnen weiter. Sie erreichen uns telefonisch unter
> Leipzig: 0341-47849800
> Stuttgart: 0711-1839634
> Karlsruhe: 0721-89330870

Zentrale E-Mail: kanzlei@knpp.de
Kostenfreie Online-Kostenanfrage

Fünf Prozent als Untergrenze für Sachmangel

Der Käufer eines Kleider- und Wohnzimmerschranks reklamierte nach der Anlieferung der Möbelstücke mehrere "Druckstellen und Kratzer". Von der Rechnung für den einen Schrank zog er 10 Prozent ab. Für das andere Möbelstück verweigerte er jegliche Zahlung. Im darauf folgenden Prozess stellte ein Gutachter fest, dass es sich bei den gerügten "Mängeln" um materialtypische Unebenheiten handelte, die nicht einmal eine Wertminderung von fünf Prozent rechtfertigen würden. Macht ein reklamierter Fehler nur einen Wert von weniger als fünf Prozent des Kaufpreises aus, liegt nach Auffassung des Oberlandesgerichts Koblenz kein Sachmangel vor, der dem Gesamtkaufpreisanspruch des Verkäufers entgegengehalten werden könnte. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Beseitigung des "Mangels" objektiv überhaupt nicht möglich ist.

Urteil des OLG Koblenz vom 27.03.2006
12 U 76/05 OLGR Koblenz 2006, 754

 
 
<< Zurück
 
Druckansicht