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Unaufgeforderte E-Mail-Werbung ist - so das Oberlandesgericht Bamberg - auch gegenüber einem Gewerbetreibenden wettbewerbswidrig, wenn nicht (wenigstens) konkrete Anhaltspunkte die Annahme einer mutmaßlichen Einwilligung des Empfängers rechtfertigen. Allein aus der gewerblichen Tätigkeit kann eine solche mutmaßliche Einwilligung nicht abgeleitet werden.
Urteil des OLG Bamberg vom 27.09.2006
3 U 363/05
OLGR Bamberg 2006, 900