
Qualitätsmanagement
Wir sind zertifiziert nach
DIN ISO 9001:2008
Layout & Umsetzung
MarubiQ Internet Technologie

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Gemäß § 99 Abs. 1 S. 1 BetrVG steht dem Betriebsrat bei personellen Einzelmaßnahmen ein Mitbestimmungsrecht zu. Dies gilt grundsätzlich auch für die Versetzung eines Mitarbeiters an einen anderen Arbeitsort (so genannte Umsetzung).
Die Verlagerung eines Betriebs oder räumlich gesonderten Betriebsteils um wenige Kilometer innerhalb derselben Stadt stellt jedoch in der Regel keine mitbestimmungspflichtige Versetzung dar, da es sich nicht um einen anderen "Arbeitsort" handelt. Hierunter ist nicht bereits ein bestimmtes Betriebsgebäude, sondern der Sitz des Betriebs in einer bestimmten Stadt oder Gemeinde zu verstehen.
Urteil des BAG vom 27.06.2006
1 ABR 35/05
Pressemitteilung des BAG