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Betriebsbedingte Kündigung: Krankheitsanfälligkeit kein Kriterium für Sozialauswahl

Vor Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung hat der Arbeitgeber eine Sozialauswahl zu treffen, wobei insbesondere auch Gesichtspunkte, wie z. B. Dauer der Betriebszugehörigkeit, Alter, Familienstand und Anzahl der unterhaltsberechtigten Angehörigen des Arbeitnehmers zu berücksichtigen sind. Leistungsgesichtspunkte spielen nur eine untergeordnete Rolle und sollten vom Arbeitgeber möglichst unberücksichtigt bleiben.

So dürfen nach einer neueren Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts Arbeitgeber im Rahmen der vorzunehmenden Sozialauswahl nicht die hohe Krankheitsanfälligkeit eines Arbeitnehmers entscheidend heranziehen und einen nach objektiven Kriterien weniger schutzwürdigen Arbeitnehmer bei der Auswahl berücksichtigen.

Urteil des BAG vom 31.05.2007
2 AZR 306/06
Pressemitteilung des BAG

 
 
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