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DIN ISO 9001:2008
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Arbeitgeber sollten darauf achten, dass befristet eingestellte Mitarbeiter auch tatsächlich entsprechend dem angegebenen Befristungsgrund beschäftigt werden. Ist dies nicht der Fall, kann der Arbeitnehmer erfolgreich eine so genannte Befristungskontrollklage erheben. Dies hat dann zur Folge, dass das Zeitarbeitsverhältnis als unbefristeter Arbeitsvertrag fortzusetzen ist.
Urteil des BAG vom 18.10.2006
7 AZR 419/05
Pressemitteilung des BAG