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Aktionäre können nicht in das operative Geschäft eingreifen

Aktionäre können aufgrund der Höhe ihrer Anteile gemäß § 122 Abs. 2 AktG das Recht haben, durch Anträge in der Hauptversammlung über Änderungen des in der Satzung bestimmten Unternehmensgegenstandes Beschlüsse herbeizuführen. Dieses Recht geht jedoch nicht so weit, dass sie in der Hauptversammlung dem Aufsichtsrat oder dem Vorstand vorschreiben können, wie diese ihre Geschäfte zu führen haben und welche Produkte entwickelt werden sollen. Dies stellt einen unzulässigen Eingriff in das originäre Recht des Vorstands dar, die Geschäfte des Unternehmens zu leiten.

Beschluss des OLG Stuttgart vom 22.07.2006
8 W 271/06 und 272/06
OLGR Stuttgart 2006, 878

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